Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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sind. Hier gibt es zwei entgegengesetzte Ausgangspunkte. Der extrem liberale Staat sieht auch im Königsmörder nur den politischen Gegner, der zwar unschädlich gemacht werden muss, aber nicht diffamiert werden darf („Hut ab vor dem Franctireur bis zur letzten Galgensprosse!“), denn der politische Gegner handelt aus einer Überzeugung, die zwar irregeleitet sein mag, dem Staat aber nicht das Recht gibt, die Beweggründe als niedrig abzutun. Anders der autoritäre Staat, der in der Vergottung seiner Organisation den Attentäter nicht als Gegner, sondern als minderwertigen Schädling betrachtet und ihm daher ohne Weiteres niedrige Beweggründe unterstellt.

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      Anmerkungen

       [53]

      BGH 23, 40 und Maurach JuS 69, 255.

       [54]

      Nach BGH StV 97, 566 soll dies auch für das Merkmal „grausam“ gelten.

       [55]

      Otto § 4 II 1; Staiger bei Jescheck/Triffterer 184; Rüping JZ 79, 620; Sinn SK 9.

       [56]

      Schroeder JuS 84, 277; BGH 34, 59; 47, 133 NStZ 94, 239 (hierzu Grotendiek/Gröbel NStZ 03, 118); 06, 166; 07, 522 (zwei schreckliche Taten; trotzdem Entlastungsgründe bei Eisenberg/Schmitz NStZ 08, 95); Müssig aaO 262 f.

       [57]

      Eser/Sternber-Lieben S/S 16. Kritisch zu dem Merkmal aus psychologischer Sicht Schorsch in Jäger/Schorsch (Hrsg.), Sexualwissenschaft und Strafrecht, 1987, 117 ff.

       [58]

      Fall