eines anderen fehlen (BGH NStZ 82, 379).
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c) Einen Mord begeht schließlich, wer einen Totschlag mit gemeingefährlichen Mitteln vollführt. Qualifikationsgrund ist die besondere Rücksichtslosigkeit des Täters, der zur Begehung des Verbrechens Naturgewalten mit konkreter Gefährdung unbeteiligter Werte, insbesondere von Menschenleben, entfesselt[121]. Wie bei den §§ 314, 323c (s. Tlbd. 2, § 50 Rn. 13) bedarf es auch bei § 211 der gleichen abstrakten Gefahr für einen unbestimmten Güterkreis unter Einbeziehung in den Vorsatz des Täters. BGH NJW 85, 1477 lässt die konkrete Gefährdung von zwei Menschen genügen, weil unbestimmt viele hätten anwesend sein können[122]. Die Gemeingefährlichkeit bestimmt sich nicht technisch-absolut nach der Eignung des Mittels, sondern persönlich relativ nach den Fähigkeiten des Täters: die vom Polizisten gezielt einsetzbare Maschinenpistole gerät in der Hand des Unkundigen außer Kontrolle und wird daher gemeingefährlich (Maurach JuS 69, 255). Dagegen macht die Möglichkeit einer aberratio ictus eine Schusswaffe auch dann nicht zum gemeingefährlichen Mittel, wenn der Täter sie bewusst in Kauf nimmt (BGH 38, 353). Ein Kfz wird zum gemeingefährlichen Mittel, wenn der Täter unberechenbar durch eine Menschenmenge fährt (BGH NStZ 06, 167) oder in Selbsttötungsabsicht Beifahrer oder andere Verkehrsteilnehmer mitgefährdet (BGH NStZ 06, 503; 07, 330). Eine bloße Ausnutzung einer gemeingefährlichen Situation und damit ein Unterlassen genügen nicht (BGH 34, 14; 48, 149).
BGH 34, 13 will die Ingerenzhaftung nicht für gemeingefährliche Mittel gelten lassen (fahrlässige Inbrandsetzung eines Wohnhauses)[123].
Anmerkungen
Allerdings hat BGH NStZ 05, 688 m. abl. Anm. Mosbacher Arglosigkeit bejaht, weil das Opfer die Schießdrohung nicht ernstnahm.
Anm. Rengier NStZ 86, 505 und Frommel StV 87, 292. Einschränkend schon BGH NJW 80, 792; bedenklich aber noch BGH NStZ 83, 34. Ausweitend aber wieder BGH NJW 91, 1963: der Beginn von Tätlichkeiten durch das Opfer schließt dessen Arglosigkeit aus, auch wenn der Täter seine Waffe verborgen hatte.
Zust. Roxin JZ 03, 961 u. FS Widmaier 2008, 741; Widmaier NJW 03, 2788; Otto NStZ 04, 143; Rengier NSt 04, 236.
Abl. auch Küper GA 06, 312; Hillenkamp FS Rudolphi 04, 472 und JZ 04, 49; Quentin NStZ 05, 129; Bendermacher JR 04, 303; H. Schneider NStZ 03, 429; BGH NStZ 05, 688 m. Anm. Morbacher; NStZ 07, 525.
BGH 22, 77; NStZ 08, 569 m. Anm. Schroeder JR 08, 392; Bedenkliche Ausweitung bei Baumann NJW 69, 1281. Großzügig BGH NStZ 89, 365; NJW 91, 1963. Interessanter Fall BGH 32, 382 m. Anm. Jakobs JZ 84, 996; M.-K. Meyer JR 86, 133 (keine Heimtücke bei Ausnutzung einer ohne Tötungsvorsatz erfolgten einverständlichen Fesselung).
BGH NStZ 99, 506; 06, 502; JR 08, 391. Kritisch Rengier FS Küper 07, 476; Schroeder JR 08, 392.
OGH SJZ 49, 347 betr. Geisteskrankentötung mit Anm. Eb. Schmidt; BGH JR 51, 687. Gegen das Erfordernis eines Vertrauensbruchs auch BGH 30, 115 m. Nachw.
BGH NJW 66, 1824; NStZ 08, 94. Abl. Dreher MDR 70, 248; Fischer 42a; Bosch/Schindler Jura 00, 80. Anders bei Herbeiführung der Bewusstlosigkeit BGH JR 08, 391 m. abl. Anm. Schroeder.
So auch Schwalm MDR 57, 261; Hassemer JuS 71, 629. Abl. Jescheck JZ 57, 386; Bockelmann ZStW 74, 107; Eser/Sternberg-Lieben S/S 25a.
Zust. Roxin NStZ 92, 35. Schwere Bedenken gegen die Sachverhaltswürdigung bei Geilen FS Spendel 1992, 519. Grundsätzliche Kritik an dem Erfordernis der feindlichen Willensrichtung bei Langer JR 93, 133. Ähnlicher Fall bei BGH NStZ 08, 93 m. abl. Anm. Bosch JA 08, 389.
BGH NJW 83, 2456 m.Anm. Rengier NStZ 84, 21; Spendel StV 84, 45; Günther JR 85, 268; Hassemer JZ 83, 967; BGH 48, 263.
OGH 2, 289; BGH 6, 120 (bedenkliche Ablehnung bei der Erschießung eines Kriegsgefangenen von hinten auf Befehl); BGH NStZ 05, 688. Ablehnung auch bei BGH NStZ 97, 491; 07, 268. Gegen die „beliebte Vermeidungsstrategie über das Ausnutzungsbewusstsein“ Rengier NStZ 04, 235.
BGH GA 79, 337; NJW 80, 792; NStZ 81, 140; 83, 34; StV 81, 400, 523; NStZ 06, 169; 07, 330; 08, 512; 09, 30 m. abl. Anm. H. Schneider. Anders noch BGH 11, 139. Kritisch aus psychiatrischer Sicht Dannhorn NStZ 07, 298.
Erstmals im Codex Juris Bavarici von 1751 (I 3 § 24) erwähnt. Eingehend zur Geschichte Witt, Das Mordmerkmal „grausam“, 1996.
BGH StV 97, 566. Dagegen auch Frister StV 89, 344; H. Schneider NStZ 08, 30.
Übersehen von BGH NStZ 82, 379. Generell gegen die Möglichkeit eines Mordes durch Unterlassen Arzt FS Roxin 855. S.a. Grünewald Jura 05, 521; Rauber, Mord durch Unterlassen?, 2008.
BGH 3, 180. Kritisch Witt (Anm. 210). 1966 wurde ein Admiral a. D., der im zweiten Weltkrieg befohlen hatte, dass Gefangene nicht in Feindeshand fallen dürften und deshalb bei Selbstversenkung mit dem Schiff ertränkt werden sollten, vom Schwurgericht Hamburg mangels gefühlloser Gesinnung freigesprochen (DRiZ 67, 19). BGH 49, 197: Bewusste Außerachtlassung der Möglichkeit einer schonenderen Ausführung des Befehls (krit. zu dem vieldiskutierten Urteil im Fall Engel Bertram NJW 04, 2278; s.a. o. Rn. 16).
Zust. Rissing-van Saan/Zimmermann LK 140; BGH 34, 113; 38, 355. Für das Erfordernis abstrakter Gefährlichkeit v. Danwitz Jura 97, 569.
Zust.