Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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des § 212[140]. Dem ist nur z.T. zuzustimmen. Der Affekttotschlag (§ 213 1. Alt.) behält nämlich seine selbstständige Bedeutung im Falle des Zusammentreffens mit Mordmerkmalen (u. 4): in diesem Falle übt er die unbedingte Sperrwirkung des milderen Tatbestandes aus[141]. Im Übrigen ist der h.L. beizutreten: § 213 enthält „unbenannte“ Strafmilderungsgründe (minder schwere Fälle).

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      2. a) Grundlage des Affekts ist eine dem Täter oder einem Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung.

      d) Der Affekt des Täters muss zwar, wie es sich aus den Worten „zur Tat hingerissen“ ergibt, ein hochgradiger sein, andererseits aber unterhalb der Marke des § 20 verbleiben, da sonst wegen Entfallens jeder Gegenmotivation Freispruch wegen Schuldunfähigkeit zu erfolgen hat; mithilfe des § 21 kann aber die Mindeststrafe des § 213 weiter unterschritten werden (s.u. Rn. 58).

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      4. Ein Handeln „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen“ (§ 211) schließt sowohl verständlichen Affekt als auch einen sonstigen „minder schweren Fall“ schlechthin aus; das gleiche gilt für eine Tötung, die „zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat“ begangen wird. Dagegen ist es wohl denkbar, dass eine mit gemeingefährlichen Mitteln begangene, eine objektiv „grausam“, ja eine objektiv „heimtückisch“ vorgenommene Tötung unter den Voraussetzungen des § 213, insbesondere unter der Wirkung eines Affektes stattfindet.

      Anmerkungen

       [140]

      Rissing-van Saan/Zimmermann LK 3; Eser/Sternberg-Lieben S/S 2; Welzel § 38 I 5; Fischer 1.

       [141]

      Zust. Otto § 2 14; Zwiehoff aaO mit überzeugendem Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte; Deckers aaO. A.A. Seiler, Die Sperrwirkung im Strafrecht, 2002, S. 89 ff.

       [142]

      Herde ZRP 90, 458; Maatz aaO.

       [143]

      Nachw. zur Kritik bei La/Kühl Vor § 211 25.