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Für mittelbare Täterschaft Schröder JZ 69, 134; Jakobs NJW 69, 491; dagegen Schroeder Täter 166.
BGH 23, 39; NJW 82, 2738; ebenso Jakobs NJW 69, 491; dagegen mit Recht Arzt JZ 73, 681.
KG JR 69, 63 m.abl.Anm. Koffka 41; Generalbundesanwalt NJW 69, 1157.
BGH 22, 375; 23, 39, 103; 24, 106; NJW 72, 832; NStZ 96, 384.
Vgl. hierzu Schröder JZ 69, 132, 418; Körting NJW 69, 1393; Gehrling JZ 69, 416; Baumann NJW 69, 1279; Samson ZRP 69, 27.
BGH 36, 231 m.zust.Anm. Beulke NStZ 90, 278; Timpe JZ 90, 98; Küpper JuS 91, 639. Eingehend zur Rechtsprechung des BGH Küper JZ 91, 761 ff., 862 ff., 910 ff.; 06, 1157 ff.; Gropp FS Seebode 2008, 125.
Heine/Weißer S/S § 25 20, 24; Hoyer SK § 25 67; Roxin FS Lange 186 f.
Heine/Weißer S/S § 26 22, § 30 39; Hoyer SK § 26 27; Baumann JuS 63, 134; BGH 1, 133, 241; 9, 131.
D. Versuch
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Zum Tötungsversuch allgemein s.o. Rn. 20. Trotz vollendeter vorsätzlicher Tötung kommt nur versuchter Mord in Betracht, wenn der Täter irrig das Vorliegen eines mordqualifizierenden objektiven Tatbestandsmerkmals annahm, so, wenn er einen vermeintlichen Arg- oder Wehrlosen niederschießt, der in Wirklichkeit das Vorhaben des Täters durchschaut, aber es unterlassen hatte, Abwehrmaßnahmen zu treffen (BGH NStZ 94, 583), oder wenn das Mordmerkmal während der Ausführung wegfällt (Fi 106; Schroeder JR 08, 392); in diesem Falle Idealkonkurrenz mit vollendetem Totschlag. Umgekehrt kann vollendeter Totschlag mit einem anschließenden, durch eine selbstständige Handlung begangenen Mordversuch zusammentreffen.
E. Strafe
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Der Mord ist seit dem 16. StÄG vom 16.7.1979 unverjährbar (§ 78 Abs. 2)[135].
Anstelle der ursprünglich angedrohten Todesstrafe ist aufgrund des Art. 102 GG, dem die Neufassung des § 211 durch Gesetz vom 4.8.53 Rechnung trug, lebenslange Freiheitsstrafe getreten. § 211 ist damit der einzige Tatbestand des StGB, der eine absolut angedrohte Strafe kennt.
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist unter den Voraussetzungen einer restriktiven Auslegung der Mordmerkmale (s.o. Rn. 4) und der Aussetzungsmöglichkeit nach § 57a mit dem Grundgesetz vereinbar[136], aber praktisch keine lebenslange Strafe mehr[137]. Im Übrigen ist sie durch BGH 30, 105 relativiert (s.o. Rn. 27, 46). Sie ist auch bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (BVerfGE 50, 5) und beim Versuch zulässig[138]. Eine Verfahrensverzögerung führt nicht – wie sonst – zu einer Reduzierung (BVerfG NStZ 06, 680).
Nach BVerfGE 86, 288 ist die besondere Schwere der Schuld, die nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 die weitere Vollstreckung gebietet, schon im Urteil festzustellen[139]. Dabei sind Tat und Täterpersönlichkeit zusammenfassend zu würdigen (BGH-GS 40, 360).
Durch § 57a StGB und BGH 30, 105 (s.o. Rn. 46) ist an dem Wortlaut des § 211 vorbei eine Dreistufung des Mordes entstanden:
a) | Mord mit besonderer Schwere der Schuld |
b) | Mord ohne besondere Schwere der Schuld |
c) | Mord unter außergewöhnlichen mildernden Umständen. |
Über das Verhältnis zum Raub u. § 35 Rn. 36 ff., zu den Körperverletzungsdelikten o. Rn. 21 und u. § 8 Rn. 42. Wahldeutige Tatfeststellung bei mehreren infrage kommenden subjektiven Qualifikationsgründen ist zulässig (BGH 22, 12); zur Hinweispflicht nach § 265 StPO BGH 25, 287.
Anmerkungen
Hierzu Zur Verjährung nat.-soz. Verbrechen, Dokumentation, Zur Sache 3–5/80.
BVerfGE 45, 187 m. zahlr. Nachw.; ferner SA-Berat. V/2593 ff.; Triffterer-Bietz ZRP 74, 141 ff.; Erichsen NJW 76, 1721.
Gegen die gesetzliche Verschleierung mit Recht Luttermann ZRP 99, 334.
LG Frankfurt NJW 80, 1402; BGH NStZ 94, 183; 04, 620.
Krit. Meurer JR 92, 441; Geis NJW 92, 2938; Eisenberg JZ 92, 1188.
A. Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213)
Schrifttum:
Deckers, Die Provokationsvariante des § 213 StGB, FS Riess 2002, 651; Eser, Renaissance des § 213 StGB: der „minder schwere Fall des Totschlags“ im Lichte der Rechtsprechung, FS Middendorf 1986, 65; Geilen, Provokation als Privilegierungsgrund der Tötung? – Kritische Betrachtungen zu § 213 StGB, FS Dreher 1977, 357; Maatz, Der minder schwere Fall des Totschlags – Versuch einer normativ-ethischen Reduktion des § 213 StGB, FS Salger 1995, 91; Middendorf, Probleme um § 213 StGB, in: Göppinger/Bresser (Hrsg.), Tötungsdelikte, 1980, 133; Neumann, Zum Verhältnis von minder schwerem Fall des Totschlags (§ 213 StGB) und Mord (§ 211 StGB) nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz, FS Eser 2005, 431; H. Schneider, Überlegungen zur restriktiven Auslegung von § 213 StGB, NStZ 01, 455; Zwiehoff, Die provozierte Tötung, 2001.
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1. Die für den Totschlag angedrohte Strafe ermäßigt sich auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, „wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum