hatte (z.B. durch angebliche Diagnose einer unheilbaren Krankheit) oder wenn er dem anderen das Sterben dadurch erleichtert hatte, dass er vortäuschte, dem Opfer in den Tod folgen zu wollen (vgl. auch § 1 Rn. 20).
b) Nahm der Täter – wenn auch irrig – das Vorliegen eines solchen erheblichen Verlangens an, ist weitere Voraussetzung, dass er durch dasselbe zur Tat bestimmt wurde. Ein omnimodo facturus (RG 68, 307) oder aus anderen Beweggründen Bestimmter kann das Privileg nicht beanspruchen. Das Bestimmen muss „handlungsleitend“ gewesen sein (BGH 50, 92: „Kannibale von Rotenburg“ – hier fehlte es wohl schon an dem „ernstlichen Verlangen“; abl. Scheinfeld GA 07, 695). Andrerseits wird § 216 nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Täter nur deshalb durch das Verlangen bestimmen ließ, weil er niedrige Spekulationen an den Tod des Opfers knüpfte (Nagler LK7 I: der Bestimmte kommt dem Verlangen aus Habgier nach, um die Erbschaft vorzeitig anzutreten).
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4. Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar (Abs. 2).
Hat der Versuch einer Tötung auf Verlangen zu einer Körperverletzung des Opfers geführt, so ist gleichwohl nur nach § 216 Abs. 2 zu bestrafen, während die §§ 223 ff. als „Durchgangsdelikte“ subsidiär bleiben[161]. Folgerichtig muss dies auch dann gelten, wenn der fehlgeschlagene Versuch der Tötung auf Verlangen zu einer schweren Körperverletzung des Opfers i.S. des § 226 führt[162]. Im Übrigen dürfte die Körperverletzung nach heutigen Grundsätzen bereits durch Einwilligung gerechtfertigt sein (s.u. § 8 Rn. 15).
Bei der fehlgeschlagenen Tötung auf Verlangen haftet nach §§ 216, 22 nur der Täter, während die prima facie gegebene Anstifterhaftung des Opfers nach den Regeln über die notwendige Teilnahme entfällt[163].
Anmerkungen
Frank III; Welzel § 38 III; Sauer 261; Blei II § 7 I.
Eser/Sternberg-Lieben S/S 2; Sinn SK 2. Vgl. auch Rissing-van Saan/Zimmermann LK 8.
So auch – trotz Annahme eigenständigen Verbrechens – Eser/Sternberg-Lieben S/S 18.
Eser/Sternberg-Lieben S/S 8; Rissing-van Saan/Zimmermann LK 17.
BGH NJW 87, 1092 m.Anm. Roxin NStZ 87, 345 und Kühl JR 88, 338.
H.M.; für § 16 Abs. 2 Rissing-van Saan/Zimmermann LK 49 m. Nachw.
BGH 16, 122; Blei II § 7 IV; Eser/Sternberg-Lieben S/S § 212 17 ff. Bestr.: a.M. Welzel § 38 I 6; vgl.u. § 8 Rn. 42.
Bestr.: a.M. R. Schmitt JZ 62, 392; wie hier Eser/Sternberg-Lieben S/S § 212 25.
AT § 50 II A; Blei II § 7 III; Wolter JuS 82, 345; RG DRiZ 32, Rspr. 444.
§ 3 Fahrlässige Tötung (§ 222)
Schrifttum:
Arndt, Fahrlässige Tötung im deutschen und amerikanischen Verkehrsstrafrecht, DRZ 49, 511; Haag, Fehlerquellen bei der forensischen Beurteilung von Todesursache und Verkehrsunfall-Zusammenhang in medizinischer Sicht, DAR 65, 119; v. Liszt, Fahrlässige Tötung und Lebensgefährdung, VDB V 144; Mühlhaus, Vorhersehbarkeit beim fahrlässigen Erfolgsdelikt, DAR 67, 229; Wimmer, Kriminelle fahrlässige Verletzung und Gefährdung im Straßenverkehr, DAR 58, 145; ferner die oben in § 2 Angeführten und (bezüglich fahrlässiger Tötung bei Heilbehandlung und im Straßenverkehr) die Angaben AT § 43.
I. Allgemeines
1
1. Mit der fahrlässigen Tötung (§ 222) schließt das StGB den Katalog der Tötungstatbestände ab. Bestraft wird, „wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht“. Die Formulierung des Gesetzes lässt erkennen, dass Rechtsgut und Handlungserfolg bei § 222 die gleichen sind wie bei § 212; bezüglich dessen kann daher auf das o. §§ 1 und 2 Gesagte verwiesen werden.
Insbesondere gilt dies für den Schutz des im Geburtsakt befindlichen Kindes. Auch dieses kann Objekt der fahrlässigen Lebensvernichtung sein (RG 26, 178), während die fahrlässige Vernichtung der Leibesfrucht auch nach § 218 nicht tatbestandsmäßig ist (näher u. § 5 Rn. 28).
2
2. Da die fahrlässige Tötung sich von der vorsätzlichen nur durch die Fahrlässigkeit unterscheidet, kommt ihre Erörterung einer Darstellung der Fahrlässigkeit schlechthin gleich und gehört in den Allgemeinen Teil (s. AT §§ 42–44). Hier können nur die wichtigsten Elemente erwähnt werden.
Fahrlässigkeit ist die Kenntnis oder Erkennbarkeit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, ohne dass ein erlaubtes Risiko vorliegt (Schroeder LK11 § 16 127 ff.).
Fahrlässigkeit kommt nach der von der Rechtsprechung vertretenen eingeschränkten Schuldtheorie insbesondere auch in Betracht, wenn der Täter zu Unrecht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes, z.B. einen Angriff (§ 32), angenommen hat.
3
3. De lege ferenda wird vielfach eine Einschränkung der fahrlässigen Tötung auf die Leichtfertigkeit verlangt, insbesondere angesichts der Häufigkeit derartiger Taten im Straßenverkehr[1].
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4. Zu beachten ist, dass die fahrlässige Tötung durch ein anderes mit Strafe bedrohtes Verhalten vom Gesetz als Erfolgsqualifizierung bei den jeweiligen Delikten eingeordnet ist und auch in diesem Lehrbuch dort behandelt wird: § 176b (§ 20 Rn. 7 ff.), § 178 (§ 18 Rn. 25), § 221 Abs. 3 (§ 4 Rn. 18), § 227 (§ 9 Rn. 31 ff.), § 235 Abs. 5 (§ 63 Rn. 67), § 239 Abs. 4 (§ 14 Rn. 17 f.), § 239a Abs. 3, § 239b Abs. 2 (§ 15 Rn. 29), § 251, § 252, § 255 (§ 35 Rn. 30 ff., 44, § 42 Rn. 63), § 306c (§ 51 Rn. 33), § 307 Abs. 3, § 308 Abs. 3 (§ 52), §