auf subjektivem Gebiet vorgenommen; die Verletzung des seelischen Gleichgewichts wird, sofern nicht der subjektive Geltungsanspruch und damit die Ehre berührt wird, strafrechtlich irrelevant. In diese einheitliche materialistische Konstruktion der Körperverletzung schlug aber die Reform vom 26.5.33 mit dem neuen § 223b (seit 1998 § 225) eine Bresche. Durch Einbeziehung der seelischen Misshandlung wird das alte Problem der injuria freilich nicht wiederentdeckt (denn das Missachtungselement ist inzwischen ebenso Wesensmerkmal der Beleidigungstatbestände geworden, wie es für die Körperverletzung unerheblich bleibt); wohl aber steht die Wissenschaft vor den Problemen, die sich aus der Erweiterung der Angriffsrichtung ergeben[1].
Allgemein drängt die Entwicklung heute zu einem psychosomatischen Krankheitsbegriff. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Gesundheit in der Präambel ihrer Satzung sogar definiert als „Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen“. Diese Ausweitung hat sich teilweise in der medizinischen Indikation beim Schwangerschaftsabbruch niedergeschlagen (s.o. § 6 Rn. 34 f.).
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2. Es ist hiernach zwangsläufig, dass sich die Systematik des 17. Abschnittes und insbesondere die Frage nach dem geschützten Rechtsgut in einem Übergangsstadium befinden. Die h.M. beharrt konservativ auf dem materialistischen Standpunkt des 19. Jhdts. Sie betrachtet die Körperverletzung, Körper und Seele (grundsätzlich, wenn auch nicht immer praktisch) trennend, als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, wobei diese subjektiv (Wohlbefinden) und objektiv gesehen wird[2]. Im Übrigen wird auf diesen Oberbegriff weniger Gewicht gelegt als auf seine (im Grundtatbestand des § 223 allein genannten) Unterarten, das „körperliche Misshandeln“ und die „Schädigung der Gesundheit“ (vgl. u. § 9 Rn. 1 ff.); folgerichtig wird § 225, der die seelische Misshandlung einbezieht, als Außenseiterfigur gewertet und weitgehend aus der Systematik der Körperverletzungsdelikte ausgegliedert (vgl. u. § 10). Ein Versuch, die Einbeziehung des § 225 in die eigentlichen Verletzungsdelikte dadurch zu erreichen, dass man deren Rechtsgut um eine Stufe höher hob und damit verallgemeinerte, ist bisher unterlassen worden, weil dann nur die menschliche Integrität als solche in Betracht gekommen wäre; hier schreckten aber – mit Recht – die Spuren der mühsam überwundenen injuria.
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Ein Versuch der Gesamtsystematisierung des Abschnittes unter gleichberechtigter Einbeziehung des § 225 (damals 223b) ist von Nagler[3] und im Anschluss an diesen von Sauer 278 unternommen worden: Rechtsgut ist die Leiblichkeit eines Menschen, die substantielle Erscheinungsform der Persönlichkeit in ihrer körperlich-geistigen Existenz, die auch die Grundlage für die psychische Leistungsfähigkeit des Menschen abgibt. Aber auch wenn das Gesamtgebiet der Körperverletzungen in die von Nagler und Sauer geforderte Höhenschicht verlagert wird, bleibt – jetzt im Rahmen der Körperverletzung – die Sonderdeliktsnatur des § 225 bestehen; damit aber verliert das Experiment an praktischer Bedeutung. Es handelt sich auch hier um einen Fall, in dem ein konstruktiver Schönheitsfehler des Gesetzes in Kauf genommen werden muss.
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Mit der h.L. ist von der körperlich-physiologischen Betrachtung der Körperverletzungsdelikte auszugehen. Rechtsgut ist der Körper in dem dadurch umrissenen Sinne[4]; auch dort, wo (mit der „Misshandlung“) die Pönalisierung – scheinbar – an die Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens anknüpft, ist eine objektiv-erkennbare Grundlage dieses Vorganges zu fordern. Der weitergehende § 225 gehört als Delictum sui generis mit gleicher Angriffsrichtung nur insoweit in den Zusammenhang, als sich die Rechtsgüter decken; im Übrigen steht er auch systematisch außerhalb der Gruppe.
Zur Integration der Einwilligung (u. III A) in den Tatbestand der Körperverletzung wollen manche in das Rechtsgut auch die Dispositionsbefugnis einbeziehen[5]. Heute handelt es sich jedoch um ein Problem aller individuellen Rechtsgüter. Andere wollen dies zur Einbeziehung der eigenmächtigen Heilbehandlung in die Körperverletzung (s.u. Rn. 24)[6]. Untragbar ist die Ausweitung des Rechtsguts der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit auf den „Kernbestand des Freiheitspotenzials einer Person“[7]. Bedenkliche Ausweitungen finden sich auch in der zivilrechtlichen Literatur und Judikatur (Schroeder aaO 737).
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3. Angriffsobjekt der Körperverletzung ist „eine andere Person“ (bis 1994: „ein anderer Mensch“![8]). Für die zeitlichen Grenzen der Körperverletzung gilt daher das für die Tötungsdelikte oben § 1 Rn. 8 ff. Gesagte. Insbesondere ist der Nasciturus vor dem Einsetzen der Eröffnungswehen noch nicht taugliches Objekt (RG GA Bd. 54, 288), wohl aber von diesem Zeitpunkt ab (praktisch von Bedeutung bei fahrlässigen Verletzungen des Kindes im Geburtsstadium durch unsachgemäßes Verhalten des Geburtshelfers – RG 26, 178). Auch die spätere Auswirkung der Beschädigung einer Leibesfrucht an einem Menschen kann nicht als Verletzung „eines anderen“ angesehen werden (eingehend und speziell zum „Contergan-Fall“ o. § 5 Rn. 28).
Zum „Körper“ gehören auch zu Operationszwecken oder infolge von Unglücksfällen oder Verbrechen vorübergehend abgetrennte Körperteile[9], nicht aber Sperma oder gar Prothesen[10].
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Selbstverletzung ist nicht als Körperverletzung strafbar. Soweit die Selbstverstümmelung eines Wehrpflichtigen unter Strafe gestellt ist (nach § 109 für Nichtsoldaten, nach § 17 WStG für Soldaten), erfolgt die Pönalisierung unter dem Gesichtspunkt eines Angriffs gegen die Landesverteidigung (Tlbd. 2, § 87 II). Hinsichtlich einer Strafvereitelung (vorsätzliche Herbeiführung von Haftunfähigkeit) tritt nach den Grundsätzen der Selbstbegünstigung Straflosigkeit ein. Selbstverletzung einer Frau zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung ist nur nach § 218 Abs. 3 zu beurteilen. Mitwirkung an fremder Selbstverletzung ist nur unter den Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft strafbar[11].
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4. In der jüngsten Zeit sind – ebenso wie die Straftaten gegen das Leben (s.o. § 2 Rn. 4) – auch die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Blickpunkt der Kriminalpolitik gerückt. Umfangreiches rechtsvergleichendes Material bieten Simson-Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969. Nachdem der Bundesjustizminister Ende 1969 eine Reform der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit als besonders dringlich bezeichnet hatte (SA-Berat. VI/3), wurde der einschlägige Teil des Alternativ-Entwurfs vorgelegt (Bes. Teil. Straftaten gegen die Person, 1. Halbbd, 1970) und befasste sich die Strafrechtslehrertagung in Regensburg 1970 mit diesem Komplex (Referate von Hirsch und Lampe ZStW 83, 140 ff.). Der Referentenentwurf für das 5. StrRG sah eine Regelung der ärztlichen Heilbehandlung und der freiwilligen Sterilisation vor; beide Komplexe wurden jedoch zurückgestellt.
Das VerbrechensbekämpfungsG 1994 hat die Strafdrohungen verschärft und die Abgrenzung zwischen den §§ 224, 225 verschoben (krit. Dahs NJW 95, 554). Das 6. StrRG 1998 hat die Versuchsstrafbarkeit für die einfache Körperverletzung eingeführt, die Giftbeibringung (§ 229 a.F.) zu einer Form der gefährlichen Körperverletzung gemacht (§ 224 Abs. 1 Nr. 1) und neben weiteren kleineren Änderungen die §§ neu durchnummeriert[12]. Das Gewaltschutzgesetz 2001 hat strafbewehrte Anordnungen zur Abwendung weiterer Körperverletzungen eingeführt (s.u. Rn. 8, u.