Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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auf subjektivem Gebiet vorgenommen; die Verletzung des seelischen Gleichgewichts wird, sofern nicht der subjektive Geltungsanspruch und damit die Ehre berührt wird, strafrechtlich irrelevant. In diese einheitliche materialistische Konstruktion der Körperverletzung schlug aber die Reform vom 26.5.33 mit dem neuen § 223b (seit 1998 § 225) eine Bresche. Durch Einbeziehung der seelischen Misshandlung wird das alte Problem der injuria freilich nicht wiederentdeckt (denn das Missachtungselement ist inzwischen ebenso Wesensmerkmal der Beleidigungstatbestände geworden, wie es für die Körperverletzung unerheblich bleibt); wohl aber steht die Wissenschaft vor den Problemen, die sich aus der Erweiterung der Angriffsrichtung ergeben[1].

      Allgemein drängt die Entwicklung heute zu einem psychosomatischen Krankheitsbegriff. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Gesundheit in der Präambel ihrer Satzung sogar definiert als „Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen“. Diese Ausweitung hat sich teilweise in der medizinischen Indikation beim Schwangerschaftsabbruch niedergeschlagen (s.o. § 6 Rn. 34 f.).

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      4. In der jüngsten Zeit sind – ebenso wie die Straftaten gegen das Leben (s.o. § 2 Rn. 4) – auch die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Blickpunkt der Kriminalpolitik gerückt. Umfangreiches rechtsvergleichendes Material bieten Simson-Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969. Nachdem der Bundesjustizminister Ende 1969 eine Reform der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit als besonders dringlich bezeichnet hatte (SA-Berat. VI/3), wurde der einschlägige Teil des Alternativ-Entwurfs vorgelegt (Bes. Teil. Straftaten gegen die Person, 1. Halbbd, 1970) und befasste sich die Strafrechtslehrertagung in Regensburg 1970 mit diesem Komplex (Referate von Hirsch und Lampe ZStW 83, 140 ff.). Der Referentenentwurf für das 5. StrRG sah eine Regelung der ärztlichen Heilbehandlung und der freiwilligen Sterilisation vor; beide Komplexe wurden jedoch zurückgestellt.