Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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bleibt strafbar nach § 218 Abs. 1, womit der Gesetzgeber ein gefährliches Erpressungsinstrument geschaffen hat, gegen welches § 154c StPO nur eine unvollkommene Abhilfe bietet. Die Ausgestaltung als persönlicher Strafausschließungsgrund hat aber auch für die Schwangere den Nachteil, dass ihr ein Irrtum über die komplizierten Voraussetzungen nicht zugute kommt. Die Schwangere tut also gut daran, sich selber über die Eigenschaft des Unterbrechers als Arzt, den Zeitpunkt der Schwangerschaft und die Erfüllung der Erfordernisse der Beratung genau zu vergewissern.

      Die Straffreiheit gilt nur für § 218, nicht etwa für eine eventuelle Nötigung des Arztes (SA-Berat. 7/2451).

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      Liegen die großzügig gefassten Voraussetzungen des § 218a Abs. 4 S. 1 nicht vor, so kann das Gericht gleichwohl von Strafe (und demgemäß nach § 153b StPO die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts schon von der Anklageerhebung) absehen, wenn sich die Schwangere zur Zeit des Eingriffs in „besonderer Bedrängnis“ befunden hat (§ 218a Abs. 4 S. 2).

      Dieses Merkmal muss vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Priorität der Beratung nach S. 1 gesehen werden; andererseits ist im Gegensatz zu S. 1 auf die subjektive Lage abzustellen. Bei fehlender Beratung und später als 22 Wochen nach der Empfängnis kann daher nur ausnahmsweise von Strafe abgesehen werden. Im Wesentlichen wird die Vorschrift auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen die Schwangere nach Beratung keinen Arzt gefunden hat (BTD 7/4696 S. 6). Zusätzlich müssen freilich über den bei unerwünschter Schwangerschaft immer vorhandenen Motivationsdruck hinausgehende Gründe wie jugendliches oder vorgerücktes Alter, fehlende Unterstützung durch die Angehörigen und den Erzeuger, besonders ungünstige Eheverhältnisse u.ä. vorliegen (BTD VI/3434 S. 14). § 218a Abs. 4 S. 2 will weniger neben § 153 StPO (Einstellung wegen geringer Schuld) eine weitere Möglichkeit der Einstellung schaffen als die unterschiedliche Auslegung des dort erforderlichen Merkmals des fehlenden öffentlichen Interesses ausschalten (BTD VI/3434 S. 14). Damit ist für eine Anwendung des § 153 StPO im Rahmen des § 218a Abs. 4 StGB kaum noch Raum.

      Anmerkungen

       [33]

      Die Abnötigung der Einwilligung reicht nicht aus (a.A. Fi § 218 Rn. 17; Kröger LK § 218 Rn. 64; Gropp MK § 218 Rn. 63), doch kann hier ein sonstiger besonders schwerer Fall nach § 218 Abs. 2 vorliegen. S.a. § 240 Abs. 4 Nr. 1.

       [34]

      BTD VI/3434 S. 13. Eingehend zu diesem inzwischen auch in zahlreichen anderen Tatbeständen verwendeten Merkmal Windhorst, Der Rechtsbegriff der „schweren Gesundheitsschädigung“, 2001.

       [35]

      BTD 7/4696 S. 6 f.

       [36]

      Außergewöhnliche Fallgestaltungen bei Hansen MDR 74, 797.

       [37]

      A.A. Kröger LK 21.

V. Gefährdungstatbestände

      1. Indikationsabbruch ohne ärztliche „Feststellung“ (§ 218b Abs. 1 S. 1)

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      a) Der Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer oder kriminogener Indikation (§ 218a Abs. 2, 3; s.o. Rn. 34 ff.) ist nur zulässig, wenn sich zuvor ein anderer Arzt über die Voraussetzungen dieser Indikationen schriftlich geäußert hat. Allerdings ist eine positive Feststellung nicht nötig; es genügt eine Äußerung dazu, ob die Indikationen vorliegen! Der Ausdruck „Feststellung“ ist insofern eine grobe Verschleierung (vgl. Laufhütte/Wilkitzki JZ 76, 336). Eine negative „Feststellung“ wird allerdings den abbrechenden Arzt zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Voraussetzungen der Indikationen zwingen und einen Tatbestandsirrtum kaum noch infrage kommen lassen. Andererseits entbindet die fremde Feststellung den abbrechenden Arzt nicht von der eigenen Prüfung; das Erfordernis der zusätzlichen Feststellung birgt die Gefahr einer Abschiebung der Verantwortung. Die Vorschrift hat vor allem wegen der weitgefassten medizinisch-sozialen Indikation eine gewisse Sicherungsfunktion.

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      b) Auch der andere Arzt muss in der Bundesrepublik approbiert sein (BTD 7/4696 S. 11). Das ergibt sich aus Abs. 2, der ein eigenartiges verwaltungsrechtliches Verbot gegen den anderen Arzt vorsieht, der gar nicht Täter dieses Straftatbestandes ist!

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      c) Eine Rechtfertigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der mit der Einholung der „Feststellung“ verbundene Aufschub Gefahren für Leib oder Leben schafft (BTD VI/3434 S. 4).

      2. Unrichtige ärztliche „Feststellung“ (§ 218b Abs. 1 S. 2)

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      Da allerdings die Beschränkung des § 218b Abs. 1 S. 2 auf Wissentlichkeit verhindern soll, dass angesichts der Komplexität der Prüfung Ärzte durch den Vorwurf bedingt wissentlichen Handelns mit Strafverfahren überhäuft werden (BTD 7/4696 S. 12), wird diese Einschränkung des subjektiven Tatbestandes auch für eine Beteiligung an § 218 durch unrichtige Feststellung zu gelten haben.

      Anmerkungen

       [38]

      SA-Berat. 7/2432 f. und Laufhütte/Wilkitzki JZ 76, 336.

      3. Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a)

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