Heinrich aaO sieht als einschränkenden Grundgedanken den bewussten Einsatz eines die Angriffswirkung erhöhenden Faktors. Zust. Paeffgen/Böse NK 2 ff.
Küpper S. 63; Leißner aaO 56 ff.
a) Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1)
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Nr. 1 macht die Begehungsweisen des § 229 a.F. (der nur die Absicht einer Gesundheitsschädigung verlangte und daher ein bloßes Gefährdungs- und Absichtsdelikt war) zu Qualifikationen der Körperverletzung und damit die „Giftbeibringung“ zu einem Erfolgsdelikt.
Gifte sind organische oder anorganische Stoffe, die chemisch oder chemisch-physikalisch wirken (z.B. Arsen, Zyankali, Gas, Pflanzengifte, Säuren). Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Stoffe, die mechanisch, thermisch oder infektiös wirken (zerstoßenes Glas, kochendes Wasser, Bakterien, Viren). Die Stoffe müssen nach ihrer konkreten Verwendung gesundheitsschädlich sein, sodass auch generell (abstrakt) unschädliche Stoffe des täglichen Lebens bei Überdosierung, Anwendungsart oder Alter oder Konstitution des Opfers darunter fallen[21].
Da die Gesundheitsschädigung bereits vom Grundtatbestand des § 223 vorausgesetzt wird, läuft das Wort „gesundheitsschädlich“ leer und beschränkt sich die Qualifikation auf die „Beibringung von Stoffen“. Diese nach dem Wortlaut mögliche Ausweitung (Eingabe eines harmlosen Schlafmittels in das Essen der Kinder als gefährliche Körperverletzung?) muss angesichts der Höhe der Strafdrohung einschränkend ausgelegt werden. In Betracht kommen daher nur Gifte und andere Stoffe, die zur Verursachung erheblicher oder länger dauernder Gesundheitsschäden geeignet sind[22].
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Das Beibringen wurde bei § 229 a.F. als jedes Inverbindungbringen des Stoffes mit dem Körper ausgelegt, wobei sogar eine Wirkungsweise an der Außenseite des Körpers genügte (BGH 32, 132: Begießen mit Salzsäure). Im Gegensatz zu der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2, s.u. 2)[23] muss die Gesundheitsschädigung jedoch von dem Stoff selbst ausgehen und nicht von den mechanischen Kräften bei seiner Anwendung[24].
Anmerkungen
BGH 51, 22: Eine Mutter hatte ihre vierjährige Tochter gezwungen, einen von dieser irrtümlich versalzenen Pudding zu essen, woran sie verstarb. Der BGH verneinte immerhin den Vorsatz. Dazu Bosch JA 06, 744.
Küpper § 2 Rn. 7b; Rengier II § 14 Rn. 16; Wessels/Hettinger/Engländer 287; Krey/Hellmann/Heinrich I 248 ff.; La/Kühl 1a.
Im letzten Staatsexamen qualifizierte ein Bearbeiter den Schlag mit einem Maßkrug als „Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes“.
Ein Teil der Literatur will um der Eigenständigkeit des § 224 Abs. 1 Nr. 1 willen das „Beibringen“ auf die Verursachung einer Wirkung „von innen“ beschränken (Schuhmacher BochErl 5; Jäger JuS 00, 35; Wallschläger JA 02, 392; Eckstein NStZ 08, 126).
b) Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2)
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Die Formulierung „Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug“ findet sich inzwischen auch in zahlreichen anderen Tatbeständen (§§ 133 Abs. 2, 127, 177 Abs. 7 und 8, 244, 250 Abs. 1 und 2) und gehört damit zum „Allgemeinen Teil des Besonderen Teils“ (Einl. Rn. 4)[25]. Während sie dort infolge der weiteren Formulierungen „Verwendung bei“ oder gar „Beisichführen“ erhebliche Probleme aufwirft (s.u. §§ 18 Rn. 23, 33 Rn. 116, 35 Rn. 26), sind die Probleme hier durch das Erfordernis „mittels“ geringer.
Die Waffe ist zwar nur ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs und muss daher ihrerseits gefährlich sein (BGH 44, 103); sie bedarf aber angesichts ihrer Voranstellung und der Beschränkung auf sie in den §§ 121 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; 125a S. 2 Nr. 1 einer gesonderten Definition. Waffen im strafrechtstechnischen Sinn sind Geräte, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, Verletzungen erheblicherer Art herbeizuführen (BGH 4, 127; 45, 92). Das Waffengesetz von 2003 kann mit seinen durch einen anderen Zweck bedingten unübersichtlichen Ausweitungen und Gleichstellungen nur eine Orientierung geben (BGH 48, 203). Waffen sind danach Schusswaffen (bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden), aber auch Gas- (BGH 45, 92) und Schreckschusspistolen (BGH 48, 197), Hieb-, Stoß- und Wurfwaffen sowie Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser (s.a. Fischer NStZ 03, 569). Auch bei Körperverletzungen mittels Jagd- und Sportwaffen wird man kaum sagen können, dass sie nicht „mittels einer Waffe“ begangen sind.
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall als Angriffs- oder Verteidigungsmittel geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen (BGH NStZ 87, 174)[26].
Darunter fällt auch der für sich harmlose Gegenstand, z.B. ein Zahnstocher bei Benutzung als Stichinstrument. Ferner können hierunter fallen: ein Weinschlauch (BGH 3, 105), ein gehetzter Hund (BGH 14, 152), ein Kraftfahrzeug (BGH VRS 156, 189), eine brennende Zigarette (BGH NStZ 02, 30, 86). Die Verwendung von Schuhen bei Fußtritten hängt ab von der betroffenen Körperregion[27]. Nach der Einführung der Nr. 1 (s.o. 1) besteht jedoch kein Anlass, die frühere, an der Grenze des Wortlauts und damit des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ befindliche Einbeziehung von Flüssigkeiten (BGH 1, 1; MDR/D 56, 526; NStZ 87, 174) einschließlich Viren- und Bakterienträgern (8. Aufl.) weiter aufrechtzuerhalten. Operationswerkzeuge sind zwar nicht in der Hand des Arztes (s.o. § 8 Rn. 24), wohl aber in der des Laien gefährlich[28].
Ein Körperteil ist kein gefährliches Werkzeug[29], selbst wenn er – wie beim Karate – seinem natürlichen Gebrauch völlig entfremdet wird. Dagegen ist die Armprothese ein gefährliches Werkzeug (RG Recht 1907, 264).
Die Qualifizierung greift auch ein, wenn nicht das Werkzeug gegen den Körper, sondern dieser gegen das Werkzeug hin bewegt wird (A setzt den B auf eine glühende Herdplatte oder stößt ihn gegen ein Eisengitter)[30]. Fußboden und Wände sind allerdings keine „Werkzeuge“[31], das Gegen-sie-Stoßen aber u.U. eine das Leben gefährdende Behandlung (u. 5). Gegenstände, mit deren Hilfe das Opfer gegen den Fußboden oder eine Wand geschleudert wird (Katapult, Kfz), sind jedoch ihrerseits gefährliche Werkzeuge[32]. Nicht mehr „mittels“ eines gefährlichen Werkzeugs erfolgt die Verursachung eines Unfalls durch den Schuss auf die Reifen eines Kfz (BGH NStZ 06, 572).
Anmerkungen
Hierzu J. Becker, Waffe und Werkzeug als Tatmittel im Strafrecht (Diss. Heidelberg), 2003.
Die Auffassung,