Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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Großzügig BGH StV 02, 482 = NStZ 02, 594: keine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (und auch keine das Leben gefährdende Behandlung, s.u. Rn. 18), weil es dem Täter nur gelang, die Plastiktüte bis zur Nase über den Kopf zu ziehen.

       [27]

      BGH 30, 375; NStZ 84, 328; 99, 616. Zum Wandel des Turnschuhbegriffs OLG Düsseldorf NJW 89, 920.

       [28]

      BGH NStZ 87, 174. Dazu Wolski GA 87, 527.

       [29]

      BGH GA 84, 124. A.A. Hilgendorf ZStW 112, 811.

       [30]

      RG 24, 372; Grünewald LK 23.

       [31]

      BGH 22, 235 m. abl. Anm. Schmitt JZ 69, 304; BGH NStZ 88, 361. A.A. Lilie LK11 27. Zu eng BGH MDR/H 79, 987; Krey/Hellmann/Heinrich 259: Ausschluss aller unbeweglichen Gegenstände.

       [32]

      Eckstein NStZ 08, 128. A.A. BGH NStZ 07, 405 m. zust. Anm. Krüger NZV 07, 482: fehlende Unmittelbarkeit. Zu weit KG NZV 06, 111: „mit Hilfe“ genügt.

      c) Mittels eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3)

      16

      Anmerkungen

       [33]

      RG 65, 65; BGH MDR/D 56, 526. Bedenklich BGH NStZ 04, 93: Freundlichkeit eine halbe Stunde vor dem Überfall.

       [34]

      BGH NStZ 92, 490; NStZ-RR 96, 101.

      d) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)

      17

      Anmerkungen

       [35]

      So jedenfalls für die Beihilfe jetzt auch BGH 47, 383 mit der bei so kleinflächigen Problemen üblichen Anmerkungsflut (Heinrich JR 03, 213; Küper GA 03, 363; Schroth JZ 03, 215; Stree NStZ 03, 203; Paeffgen StV 04, 77). Der Anstifter ist jedoch mindestens ebenso gefährlich wie der Gehilfe.

      e) Lebensgefährdende Behandlung (Nr. 5)

      18

      Anmerkungen

       [36]

      So BT-Dr 13/8587 S. 83 unter Berufung auf die Rechtsprechung zum bisherigen Recht (BGH 36, 9).

       [37]

      BGH 19, 352; 28, 17; 36, 15. Dagegen mit Recht La/Kühl 9; Wessels/Hettinger/Engländer 307 ff.

      2. Schwere Körperverletzung (§ 226)

      Schrifttum:

      v. Els, Verlust des Sehvermögens und anderer in § 224 StGB genannter Fähigkeiten, NJW 74, 1074; Remmele, Die dauernde erhebliche Entstellung i.S.d. § 224 StGB, NJW 63, 22; Stree, Zur Auslegung der §§ 224, 226 StGB, GA 60, 289; Wegner, Zum Tatbestandsmerkmal der „dauernden Entstellung“ (§ 224 StGB), NJW 66, 1849; Wegner, Die „dauernde Entstellung“ nach § 224 StGB – Gesetzeskonkurrenz mit § 223a StGB, NJW 67, 671.

      19

      

      a) Im Gegensatz zu § 224 stellt § 226 nicht auf die Begehungsart, sondern allein auf den Erfolg ab. Auf die Mittel, mit denen der qualifizierende Erfolg erreicht wurde, kommt es nicht an; daher baut § 226 unter Umgehung des § 224 unmittelbar auf dem Grunddelikt auf. Die Tat wird zum Verbrechen i.S. des § 12 umqualifiziert, wenn die Körperverletzung bestimmte schwere Folgen gehabt hat.

      § 226 kann auch angewendet werden, wenn die schwere Folge unmittelbar, d.h. ohne zeitlich vorausgegangene einfache Körperverletzung, eintritt. Denn in dem schweren Erfolg ist der Erfolg des Grunddelikts notwendig enthalten. Der insoweit erforderliche Vorsatz ist hier entweder ebenfalls in dem Allgemeinvorsatz enthalten oder er ergibt sich aus den Grundsätzen über die unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs (näher Schroeder LK12 § 18 16).

      20

      Bis zum 3. StÄG vom 4.8.53 genügte für § 226 wie für die anderen erfolgsqualifizierten Delikte die bloße Verursachung der schweren Folge. Diese Regelung war geschichtlich durch Nachwirken des Talionsgedankens (Anknüpfung der Strafe an den objektiv verursachten Erfolg), kriminalpolitisch durch eine bis zur