überdecken sich weitgehend, aber nicht völlig. Unter dem Einfluss der Lehre vom Handlungsunwert ist heute die normative Definition als „üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung“ verbreitet[5]; sie kann jedoch nur ein zusätzliches Erfordernis sein[6].
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Zur Misshandlung gehören insbesondere die Fälle der Verletzung der körperlichen Integrität. Deren schwerste Gruppen werden von § 226 (u. II B) umfasst; im Übrigen sind sie nach dem Grundtatbestand zu beurteilen. Hierher gehört das Zopfabschneiden, Abrasieren der Haare[7], die Defloration (RG 56, 64), die Zertrümmerung der im Munde festsitzenden Zahnprothese, Entstellungen (Bemalen des Gesichts eines Schlafenden mit Ölfarbe) u.a. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens besteht vor allem in der Zufügung von Schmerzen (Schroeder FS Hirsch 729, 733). Im Übrigen ist sie nur dann „Misshandlung“, wenn zu den physiologischen Grundvoraussetzungen noch eine gewisse Erheblichkeit von Einwirkung und Erfolg hinzutritt (z.B. Durchnässung mit Brennspiritus, BGH NStZ 07, 701). Bloßes körperliches „Unbehagen“ (erst recht also nur eine psychisch bedingte Missstimmung, hervorgerufen z.B. durch das Betrachtenmüssen eines hypermodernen Gemäldes) scheidet daher aus[8]. Sehr weit geht die ältere Rechtsprechung, die z.B. das Ekelgefühl durch Angespucktwerden oder beim Einnehmen eines schlecht schmeckenden, im Übrigen harmlosen Getränkes usw. als Misshandlung deutete[9]. Umstritten ist die Beurteilung kurzer „Schockwirkungen“[10].
Wolters SK 8 will auch unerhebliche Einwirkungen einbeziehen, sofern sie entsprechend der oben erwähnten neueren Definition als eine „üble, unangemessene Behandlung“ erscheinen. Indem er diese mit der bewussten Ehrverletzung gleichsetzt, reißt er jedoch die mühselige Aufspaltung der römisch-rechtlichen iniuria (s.o. § 8 Rn. 2) und die damit gewonnene Grenze gegenüber der Beleidigung wieder ein. Groteske Beurteilung des Fußtritts eines Polizeibeamten als unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens bei OLG Düsseldorf NJW 91, 2918. Schmerzerregung ist nicht unbedingt erforderlich: „misshandelt“ werden kann auch ein infolge sinnloser Betrunkenheit, Abstumpfung oder geistiger Erkrankung schmerzunempfindlich Gewordener[11].
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Als Gesundheitsschädigung gilt jede Herbeiführung eines vom relativen Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes; hierher gehört jede Herbeiführung oder Vertiefung (BGH NJW 60, 2253; NStZ 88, 25) einer bereits vorhandenen pathologischen Verfassung. Die Wirkungsdauer des nachteiligen Zustands ist unerheblich (Gesundheitsschädigung daher auch die Herbeiführung eines „gesunden“ Rausches ohne nachteilige Folgen, BGH NJW 83, 462), doch bleiben auch hier unerhebliche Wirkungen (leichte Kopfschmerzen als Folge übermäßiger Lärmentwicklung) außerhalb des Tatbestandes. Eintritt geistiger Störungen auf pathologischer Grundlage ist selbstverständlich auch Gesundheitsschädigung (s. aber § 226: Geisteskrankheit als Anlass der Umqualifizierung zum Verbrechen, u. II B). Auf die Mittel der Gesundheitsschädigung kommt es nicht an: auch die Ansteckung eines anderen mit einer Krankheit ist tatbestandsmäßig[12]. Bei bewusstem freiwilligem Kontakt mit dem Infizierten liegt allerdings eine Selbstgefährdung vor, die den anderen Beteiligten straflos lässt[13]. Versuche, die Selbstgefährdung auf jeden Sexualverkehr ohne Vertrauensbeziehung auszudehnen (Kreuzer ZStW 100, 801), sind bei aller Fürsorge für das Sexualleben der Infizierten letztlich sexualfeindlich. Eine Gesundheitsschädigung ist auch die übermäßige Bestrahlung, auch wenn Schäden klinisch noch nicht wahrnehmbar sind (BGH 43, 306, 346; dazu schon o. § 8 Rn. 25).
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Eine Schwangerschaft ist zwar keine Gesundheitsschädigung (Wolters SK 28), wohl aber eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, sodass bei Täuschung der Frau und vor allem bei einer fahrlässigen Verwechslung der Antibabypille mit insoweit unwirksamen Medikamenten durch einen Apotheker eine Körperverletzung in Betracht kommt[14]. Der Schwangerschaftsabbruch als solcher ist keine Körperverletzung an der Mutter (s.o. §§ 1 Rn. 9, 6 Rn. 14).
Anmerkungen
BGH NStZ 86, 166; OLG Hamm JMBlNRW 63, 274; OLG Koblenz VRS 42, 29.
OLG Hamm DAR 72, 190; OLG Frankfurt VRS 38, 49.
BGH NStZ 97, 123; OLG Hamm MDR 58, 939; OLG Düsseldorf NJW 02, 2118 m. Anm. Pollähne StV 03, 563 (nächtl. Telefonanrufe, anders noch OLG Hamburg MDR 54, 630).
Rechtsprechung bei Grünewald LK 16.
Würtenberger DRZ 48,291; Eb. Schmidt JZ 59, 519; Kienapfel aaO 25 ff.; Blei II § 12 II; Sternberg-Lieben S/S 3; Grünewald LK 6.
BGH 14, 269; Schroeder FS Hirsch 730 ff.; Murmann Jura 04, 102.
Abw. RG 29, 58; wie hier BGH NJW 53, 1440 und MDR/D 66, 892.
BGH NStZ 97, 123: bloßes Kribbeln in den Beinen bei Eintauchen eines Föhns in die Badewanne; OLG Köln NJW 96, 2191: Durchfall infolge Bedrohung; BGH NStZ 07, 218; 08, 632: nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr und gynäkologische Untersuchung ohne Indikation.
RG GA 49, 274; Sternberg-Lieben S/S 4. Dagegen wie hier Grünewald LK 8; Sauer 281; Lange I 1; OLG Zweibrücken NJW 91, 240.
Vgl. OLG Stuttgart NJW 59, 831; OLG Hamm MDR 58, 939; BGH NStZ 97, 123.
RG 19, 136; BGH 25, 278; Schroeder FS Hirsch 730 f.
Zur Aids-Problematik Eberbach JR 86, 230; Bruns NJW 87, 693, 2281; Herzberg NJW 87, 1461, 2283 und JuS 87, 777; Herzog/Nestler-Tremel StV 87, 360; AG München NJW 87, 2314 m. Anm. Arloth NStZ 87, 407; BGH 36, 1, 262. A.A. AG Kempten NJW 88, 2314; Prittwitz StV 89, 127. Zu den Sondertatbeständen zum Schutz der Volksgesundheit s.o. § 8 Rn. 10.
Prittwitz NJW 88, 2943; StV 89, 128; BayObLG NStZ 90, 81 m. Anm. Dölling JR 90, 474 und Hugger JuS 90, 972.
Vgl.