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DSGVO - BDSG - TTDSG


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zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO) dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO entzogen ist („household exemption“ – Haushaltsausnahme) bringt dieses zum Ausdruck.13 Gleichwohl hat der (europäische) Gesetzgeber aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten auch einen Ausgestaltungsauftrag, um Freiheitsrechte zu sichern. Wie in vielen anderen Rechtsbereichen, von denen nur das Verbraucherschutz- und AGB-Recht zu nennen sind, so gibt es auch beim Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich den Verfassungsauftrag, das Selbstbestimmungsrecht durch Regulierung zu wahren. Die technischen Möglichkeiten der Profilbildung, der personalisierten Big-Data-Auswertungen, der individuellen Beeinflussung von Wahl- und Marktverhalten auf der Grundlage von Auswertungen personenbezogener Daten, die in unvorstellbarem Ausmaß bei der Nutzung des elektronischen Fernabsatzes preisgegeben und die in Sozialen Medien verbreitet werden, erfordern gesetzliche Schutzmaßnahmen. Die Datensammlungen, -analysen und -nutzungen durch die sog. „Internetgiganten“ aus kommerziellem und politischem Interesse rücken immer mehr in das öffentliche Bewusstsein, dass die mittelbare Schutzwirkung der Grundrechte für die Freiheitswahrnehmung ebenso weit gehen kann wie die unmittelbare.

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      Einfachgesetzlich beginnt Art. 6 Abs. 1 DSGVO mit der Bedingung: „Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der [in Art. 1 UAbs. 1 lit. a bis f DSGVO] genannten Bedingungen erfüllt ist.“ Ist das nicht der Fall, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten, es sei denn, es ergeben sich Erlaubnistatbestände aus den Fachgesetzen, die aufgrund von Öffnungsklauseln neben oder anstelle der DSGVO zur Anwendung kommen, oder aus Erlaubnissen, die sich aus Vorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO ergeben. Damit ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO diejenige Vorschrift, aus der sich in der Regel eine Erlaubnis für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 2 und 3 DSGVO) ergibt.

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      Die EU war zur Gewährleistung des in Art. 16 Abs. 1 AEUV (Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten) und des mit dem wortgleichen Art. 8 GRCh verbürgten Grundrechts auf Datenschutz angetreten, mit der DSGVO auf „rasche technologische Entwicklungen und die Globalisierung“ (ErwG 6) zu reagieren, die den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt haben. Im Fokus waren die weltweit agierenden Anbieter sozialer Medien und solche Unternehmen, die die Nutzer des Internets tracken und Profile anlegen. Gleichwohl macht die DSGVO jedenfalls bei den Erlaubnistatbeständen keinen Unterschied, ob ein globaler Konzern, ein lokaler Sportverein oder ein Handwerksbetrieb personenbezogene Daten verarbeitet. Ausnahmen bestehen etwa nur, wenn weniger als 250 Beschäftigte im Unternehmen tätig sind, sodass die Verpflichtung entfallen kann, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 30 Abs. 5 DSGVO). Eine Differenzierung des Risikopotenzials findet auf dieser Ebene nicht statt. Zutreffend ist der Befund von Roßnagel: „In keiner Regelung werden die spezifischen Grundrechtsrisiken z.B. von smarten Informationstechniken im Alltag, von Big Data, Cloud Computing oder datengetriebenen Geschäftsmodellen, Künstlicher Intelligenz und selbstlernenden Systemen angesprochen oder gar gelöst. Die gleichen Zulässigkeitsregeln, Zweckbegrenzungen oder Rechte der betroffenen Person gelten für die wenig riskante Kundenliste beim „Bäcker um die Ecke“ ebenso wie für diese um Potenzen risikoreicheren Datenverarbeitungsformen. Insbesondere durch abstrakte Zulässigkeitsregelungen wie in Art. 6 Abs. 1 werden die spezifischen Grundrechtsrisiken verfehlt.“24