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DSGVO - BDSG - TTDSG


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der Reihenfolge der Buchstaben a bis f eine Rangfolge der Erlaubnistatbestände ablesen,36 zumal für nicht-öffentliche Verantwortliche neben dem Erlaubnistatbestand aus Buchstabe b (Vorvertragliche Maßnahmen; zur Vertragserfüllung) die Erlaubnis nach einer Interessenabwägung gemäß Buchstabe f von herausragender Bedeutung sein dürfte. Dieser Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung wird auch als Generalklausel37 bezeichnet und der Vorzug vor einer Einwilligungslösung gegeben, zumal die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist. Gleichwohl sollte aus der Relevanz der Norm keine Rangfolge abgeleitet werden.

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      Mit dieser Einschränkung umfasst der Grundrechtsschutz die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Die Erteilung einer Einwilligung erweist sich so als Grundrechtsausübung und nicht etwa als Grundrechtsverzicht. Mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO und der darin vorgesehenen Möglichkeit, durch Einwilligung eine Erlaubnis in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu schaffen, wird dieses Selbstbestimmungsrecht zum Ausdruck gebracht (Art. 7 Rn. 1).

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      Die Einwilligung setzt die selbstbestimmte, freie Entscheidung der betroffenen Person voraus, ob sie personenbezogene Daten über sich zur Verfügung stellen will und welche Daten zu welchem Zweck und an welchem Verarbeitungsort verarbeitet werden dürfen. So kann die Einwilligung in die Verarbeitung eingeschränkt, von Bedingungen abhängig gemacht oder befristet werden.

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