Группа авторов

DSGVO - BDSG - TTDSG


Скачать книгу

      58

      Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anbahnung, Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses bzw. für ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis oder für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlich, dann ist sie zulässig, ohne dass es einer Abwägung mit Interessen des Betroffenen bedarf. Anders als nach der Zulässigkeitsalternative gemäß Buchstabe f verpflichtet die Verordnung bei Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO weder zu einer Abwägung mit Betroffeneninteressen, noch ist eine Interessenabwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung wie bei einer Verarbeitung durch öffentliche Stellen vorzunehmen, die wegen des Eingriffscharakters der Datenverarbeitung stets die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen haben. Vielmehr ist nach objektiven Kriterien festzustellen, ob die Daten verarbeitet werden müssen, um dadurch effizient die sich beispielsweise aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten erfüllen und die Erbringung der Gegenleistung feststellen zu können. Soll ein Vertrag elektronisch unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur geschlossen werden, sodass ein externer Vertrauensdiensteanbieter als Auftragsverarbeiter einzubeziehen ist, dann ist auch die hierfür erforderliche Verarbeitung nach Buchstabe b erlaubt.90

      60

      61

      63