Группа авторов

DSGVO - BDSG - TTDSG


Скачать книгу

      Damit wird nun ausdrücklich klargestellt, was sich unter dem BDSG a.F. bereits aus der klarstellenden Rechtsprechung zu § 4 BDSG a.F. ergab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mehrfach festgestellt: „Soweit auf diese Weise [mittels Gesprächsaufzeichnung durch eine Telefonanlage zu Ausbildungszwecken auf der Grundlage einer Einigungsstellenentscheidung] personenbezogene Daten der Arbeitnehmer ... verarbeitet und genutzt werden, ist das zulässig“. Eine Betriebsvereinbarung darf datenschutzrechtliche Regelungen über die Erhebung und Verwendung von Arbeitnehmerdaten enthalten, wenn sich die Erlaubnisvorschrift im Rahmen der Regelungsautonomie der Betriebsparteien bewegt und diese die den Betriebsparteien etwa aus § 75 Abs. 2 BetrVG gezogenen Regelungsschranken nicht überschreitet. Dann ist sie „ein datenschutzrechtlich sinnvolles Regelungsinstrument“, das auch die Rechtssicherheit für die Beschäftigten wesentlich zu erhöhen vermag.

      87

      88

      89

      Die rechtliche Verpflichtung kann vom Verantwortlichen auch „herbeigeführt“ werden. Gemeint ist damit, dass ihn eine Verpflichtung auch erst dann treffen kann, wenn er beispielsweise Entscheidungen trifft, bestimmte Maßnahmen oder Handlungen vorzunehmen, an die der Gesetzgeber dann Informationspflichten knüpft, die sich auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen. Beschließt ein Unternehmen betriebliche Maßnahmen, die die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) erforderlich machen, dann kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber gem. § 13 ASiG verlangen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den Nachweis der Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 ASiG personenbezogen vorlegen lassen. Der Arbeitgeber ist selbstredend nicht verpflichtet, die unternehmerische Entscheidung für betriebliche Maßnahmen zu unterlassen, nur weil die Rechtspflichten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge hätte, die ohne diese Maßnahme nicht eintreten würde.

      90

      91

      92

      93

       5. Öffentliches Interesse und Ausübung öffentlicher Gewalt (lit. e)

       a) Erlaubnis in Verbindung mit einer Aufgabenzuweisung

      94