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DSGVO - BDSG - TTDSG


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nach einem anderen Erlaubnistatbestand rechtmäßig ist (siehe Art. 7 Rn. 27).

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      Allerdings könnte es aufgrund eines Widerrufs zu einer Neubewertung der gesetzlichen Erlaubnisnorm führen, wenn die Erlaubnis sich auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO stützt. Bei diesem Erlaubnistatbestand geht es um die Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen mit den Interessen der betroffenen Person. Wenn diese auf ein Ersuchen des Verantwortlichen, dessen Verarbeitung auch gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO zulässig ist, eine Einwilligung erteilt hatte, bringt der Widerruf der Einwilligung zum Ausdruck, dass die Verarbeitung nicht gewünscht und dementsprechend im Widerspruch zu den Interessen der betroffenen Person steht. Mit dem Widerruf hat der Betroffene also sein gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung entgegenstehendes Interesse zum Ausdruck gebracht. Wird auf diese Weise eine Interessenverletzung zum Ausdruck gebracht, besteht für den Verantwortlichen zwingend die Pflicht zur Neubewertung. Bei dieser Abwägung dürften dann die Interessen der betroffenen Person gegenüber denen des Verantwortlichen nicht überwiegen, um auf der Grundlage der gesetzlichen Erlaubnis nach Buchstabe b die Verarbeitung fortsetzen zu dürfen.

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