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DSGVO - BDSG - TTDSG


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nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO sein, weil Gesundheitsdaten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören. Eine schon für die CWA geforderte Regulierung mit einer gesetzlichen Erlaubnis gibt es auch für die Luca-App nur teilweise in Corona-Schutz-Verordnungen. So hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10.6.2021 in § 6 Abs. 7 und 8 Einrichtungen verpflichtet, vorrangig digitale Systeme für die Kontaktnachverfolgung zu verwenden, mit denen ausschließlich für den genannten Zweck Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs verarbeitet werden dürfen.49 Soweit keine Regelungen zur digitalen Erfassung von Kontaktverfolgungsdaten erfolgen, enthalten die Verordnungen der Länder Verpflichtungen, Besucherdaten in analogen Listen zu erfassen und zu dokumentieren. Eine Verpflichtung des Gastes, die Luca-App zu nutzen, folgt daraus nicht. Wenn sie eingesetzt wird, willigt die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten ein, weil die zunächst verschlüsselten Daten von den Gesundheitsämtern entschlüsselt werden dürfen und dann eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt.50

      Aus dem Normtext von Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 lit. a DSGVO ergibt sich nicht ausdrücklich, dass eine Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung einer öffentlichen Stelle regelmäßig nicht in Betracht kommt. Aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO folgt allerdings, dass eine Einwilligung freiwillig erklärt werden muss. Es ist festzustellen, ob die Freiwilligkeit als Tatbestandsmerkmal gegeben oder die Einwilligung unwirksam ist, weil es etwa dann an der Freiwilligkeit fehlt, „wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht“. Als Regelbeispiel für ein solches Ungleichgewicht sieht ErwG 43 die Situation, in der „es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde“ (siehe Art. 7 Rn. 22ff.).

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      Zu den Informationen, die der betroffenen Person vor dessen Einwilligungserklärung gegeben werden müssen, gehören aufgrund der Transparenzpflichten nach Art. 12 und 13 DSGVO alle für die Entscheidung, ob eine Einwilligung erfolgen soll, wesentlichen dort genannten Angaben. Diese entscheidungserheblichen Informationen sind „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln“ (Art. 12 Abs. 1 DSGVO).

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