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DSGVO - BDSG - TTDSG


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explizite Willensbekundung“ sein müsse; es bedürfte danach einer entsprechenden Erklärung oder sonstigen eindeutigen Handlung, aus der sich der Wille der betroffenen Person ergibt, dass sie der Verarbeitung der sich auf sie beziehenden Daten zustimmt. In Art. 7 lit. a DSRl war verlangt worden, dass die Erklärung „ohne jeden Zweifel“ eine Einwilligung erkennen lassen muss. Letztlich wurde die Formulierung verabschiedet, dass eine „unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“ vorliegen müsse.

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      Eine eindeutige Handlung wäre nach ErwG 32 auch das Anklicken einer Checkbox. Eine Einwilligung durch Schweigen oder Untätigkeit, etwa durch das Unterlassen des Entfernens eines voreingestellten Häkchens in einer Checkbox vor dem Text einer Einwilligungserklärung (opt-out), wäre nicht wirksam (siehe auch Art. 7 Rn. 33f., 38f.), weil damit keine „eindeutige bestätigende Handlung“ erfolgt.

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      Soll in eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, wie sie in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgeführt sind, eingewilligt werden, so bedarf es einer „ausdrücklichen“ Einwilligung (Art. 9 Rn. 18). Auch die bei fehlender gesetzlicher Erlaubnis unzulässige automatisierte Entscheidung im Einzelfall (Art. 22 Abs. 1 DSGVO) kann mit einer „ausdrücklichen Einwilligung“ gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. c DSGVO zulässig werden (Art. 22 Rn. 62ff.). Auch bei der möglicherweise mit besonderen Risiken verbundenen Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland besteht für den Verantwortlichen die Möglichkeit, die Übermittlung bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO oder geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO auf eine Einwilligung zu stützen, die allerdings ebenfalls „ausdrücklich“ erfolgen muss. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO sieht als diesbezügliche Bedingung vor, dass „die betroffene Person ... in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt (hat), nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde“.

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      Die Einwilligung muss sich auf „einen oder mehrere bestimmte Zwecke“ beziehen (Bestimmtheitsgrundsatz). Insofern ist der Verantwortliche einer Zweckbindung unterworfen. Unzulässig sind demnach alle mit dem Ursprungszweck inkompatiblen Weiterverarbeitungen (Art. 6 Abs. 4 DSGVO), wenn für den neuen Zweck keine eigene Verarbeitungserlaubnis besteht. So dürfen durch eine Einwilligung erlangte Daten nicht für einen anderen Zweck ohne eine diese Zweckänderung legitimierende erweiternde Einwilligung verarbeitet werden (Art. 7 Rn. 140). Es können aber mehrere Zwecke verfolgt werden, in deren Verarbeitung durch eine umfassende Erklärung eingewilligt werden kann.

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      Eine Ausnahme bildet insofern nur die wissenschaftliche, speziell auch die klinische Forschung, bei der der Zweck bei der Einholung einer Einwilligung unter Umständen noch nicht präzise benannt werden kann. Daher sehen die DSGVO und das BDSG hier Privilegierungen vor, die nach § 27 BDSG auch dazu führen können, dass eine Einwilligung nicht eingeholt werden muss (näher dazu Art. 7 Rn. 138, Art. 9 und § 27 BDSG Rn. 4); die Erlaubnis ergibt sich dann aus § 27 BDSG. Wenn eine Einwilligung eingeholt wird, muss der konkrete Forschungszweck nicht genannt werden; die Angabe des wissenschaftlichen Forschungsbereiches genügt in diesen Fällen. Die Notwendigkeit der Privilegierung erkennt auch der ErwG 33 an, weil der Zweck der Datenverarbeitung, in die gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO eingewilligt werden soll, „zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig angegeben werden“ kann. Dabei muss die Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung gesichert sein (siehe dazu Art. 7 Rn. 139ff., insbes. Rn. 148). Die Öffnungsklausel für die privilegierende wissenschaftliche und historische Forschung und für die Verarbeitung zu statistischen Zwecken findet sich in Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO.

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      Außerdem ist beachtlich, dass es in Art. 6 Abs. 1 DSGVO heißt, dass die Verarbeitung nur rechtmäßig ist, „wenn mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist“. Es wird keine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass neben einer Erlaubnis nach Buchstabe a nicht auch eine nach Buchstabe f vorliegen kann. Daraus lässt sich schließen, dass neben der Einwilligung gemäß Buchstabe a auch einer der weiteren Erlaubnistatbestände zur Erlaubnis führen kann.72