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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Normtext wird auch nur der Vertrag, also zwei- oder mehrseitige Schuldverhältnisse, erwähnt. Datenverarbeitungen, die im Zusammenhang mit einer Auslobung als einem einseitigen Schuldverhältnis stehen, wären jedoch auch erfasst, wenn sich etwa aufgrund einer Auslobung Personen bei dem Auslobenden melden oder anmelden und ihre Daten sodann elektronisch verarbeitet werden.108 Auch einseitig verpflichtende (unentgeltliche) Verträge wie die nach Registrierung kostenlose Nutzung von Internetdiensten (Dienste der Informationsgesellschaft) werden erfasst. Eine Sonderregelung mit einem Erlaubnistatbestand für Beschäftigungsverhältnisse findet sich in § 26 BDSG, den der deutsche Gesetzgeber aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO schaffen durfte (siehe § 26 BDSG).

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       3. Rechtliche Verpflichtung (lit. c)

       a) Vorgängervorschriften in DSRl und BDSG a.F.

      Bereits in Art. 7 lit. c DSRl fand sich ein wörtlich identischer Erlaubnistatbestand,113 nach dem die Verarbeitung dann erlaubt ist, wenn sie der Erfüllung einer den Verantwortlichen treffenden rechtlichen Verpflichtung dient. Diese Regelung wurde mit § 4 Abs. 1 BDSG a.F. in nationales Recht transformiert. Danach war die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dann zulässig, soweit das BDSG a.F. oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubte oder anordnete. Die „Anordnung“ war als „rechtliche Verpflichtung“ zu verstehen gewesen. Eine „Erlaubnis“ reicht für eine Legitimation nach Buchstabe c nicht mehr aus; vielmehr wird hiernach eine „rechtliche Verpflichtung“ verlangt, sodass Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO insoweit strenger als seine Vorgängernorm ist, wenn man die Möglichkeit des Ausweichens auf einen anderen Erlaubnistatbestand wie die aus Buchstabe e oder f außer Betracht lässt.

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