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DSGVO - BDSG - TTDSG


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erforderlich ist,158 oder wenn nach der zweiten Alternative die Verarbeitung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Erforderlich bedeutet in diesem Kontext des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO bei einem Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 8 GRCh) bzw. das Informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), dass vor der Verarbeitung eine Überprüfung der Einhaltung des Erforderlichkeitsgrundsatzes vorzunehmen und dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip streng zu wahren ist (dazu ausführlich § 3 BDSG Rn. 28ff.).159 Gibt es andere oder weniger eingreifende Möglichkeiten zur Erfüllung der Aufgabe als durch Verarbeitung personenbezogener Daten, etwa durch Anonymisierung der Daten, ist diese Option zu wählen.160 Die Datenverarbeitung ist auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.

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      § 3 BDSG greift dies als mitgliedstaatliche Datenschutzvorschrift auf und erklärt jede Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle für zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Wenn in § 3 BSDG der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO wiederholt wird, dann dient dies der Kohärenz und Verständlichkeit der Regelung, sodass die Wiederholung entsprechend ErwG 8 zulässig ist (vgl. § 3 BDSG Rn. 5). Soweit es fachspezifische Datenschutzregelungen gibt, die aufgrund einer Öffnungsklausel der DSGVO verabschiedet wurden und auch öffentlichen Stellen eine Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben oder als fachspezifische Regelung außerhalb des Anwendungsbereiches der DSGVO über eine Aufgabenzuweisung hinaus datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände ausdrücklich enthalten, gehen sie dem § 3 BDSG vor (vgl. auch § 3 BDSG Rn. 13).

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