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DSGVO - BDSG - TTDSG


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eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht“. Als ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen wird vom Verordnungsgeber auch die Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen, soweit sie zur Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlich ist. So kann von einem berechtigten Interesse ausgegangen werden, wenn eine Kreditkartenorganisation Zahlungsprofile erstellt, um Missbräuche zu verhindern oder Denial of Service-Attacken zu erkennen und abzuwehren.218

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      Wenn die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit es gebietet, ist die hierfür notwendige und verhältnismäßige Verarbeitung personenbezogener Daten ebenfalls ein berechtigtes Interesse (ErwG 49), „soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche oder mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen“.