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DSGVO - BDSG - TTDSG


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andere Mittel als eine Datenverarbeitung zur Verfügung, um den Zweck zu verwirklichen, wäre die Datenverarbeitung nicht erforderlich. Die „anderen Mittel“ müssen für den Verantwortlichen aber auch zumutbar sein (ErwG 39). Das wäre nicht der Fall, wenn die anderen Mittel mit unzumutbar höheren Investitionen verbunden wären. Das Erforderlichkeitskriterium kann dem unternehmerischen Streben nach Effizienz und wirtschaftlicher Unternehmensführung nicht entgegengehalten werden (siehe auch Rn. 57).244

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      Die Abwägung erfolgt nach diesem Grundsatz und entsprechend dem risikobasierten Ansatz der DSGVO in der Eigenverantwortung des Verantwortlichen; sie muss indes für den Datenschutzbeauftragten, die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person nachvollziehbar, transparent und überzeugend sein. Orientierungshilfen und Leitlinien mögen den Verantwortlichen bei der Abwägung unterstützen. Vorgaben dazu, wie das Ergebnis einer Abwägung nach Buchstabe f im Einzelfall auszusehen hat, dürfen weder die Verfasser von Orientierungshilfen und Leitlinien noch der mitgliedstaatliche Gesetzgeber machen. Auch der Europäische Datenschutzausschuss (Art. 70 Abs. 1 lit. e DSGVO) wird nur Leitlinien und Empfehlungen formulieren können, die dem Verantwortlichen als Orientierungshilfe bei der Abwägung zu dienen vermögen. Die in dem Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments vom 16.1.2013 in Art. 6 Abs. 1a, 1b und 1c DSGVO-E noch vorhandenen Regelbeispiele sind dementsprechend in der Schlussfassung der DSGVO gestrichen worden; auch die Überlegung, der Kommission die Befugnis zu delegierten Rechtsakten zu geben, mit denen die Abwägungskriterien näher ausgestaltet werden sollten, setzte sich nicht durch. Eine Überprüfung der Abwägung ist den Aufsichtsbehörden und den Gerichten vorbehalten. Die Notwendigkeit, einen durchaus offenen Tatbestand zu formulieren, trifft hier auf die in der DSGVO eingebauten Instrumente der Eigen-, Selbst- und Fremdkontrolle.

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      ErwG 47 mahnt, dass auf jeden Fall „das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen (ist), wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird“. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.

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      Denkbar ist, dass im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, bei dem die hierfür erforderliche Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO zulässig ist, eine weitere Datenverarbeitung durch die die Hauptleistung erbringende Vertragspartei auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, wenn etwa ein Kundenprofil erstellt werden soll. In der gehobenen Hotellerie werden Wünsche, Bedarfe und Vorlieben von Hotelgästen auch über den Aufenthaltszeitraum hinaus gespeichert, um das Wohlbefinden der Gäste auch bei einem wiederholten Aufenthalt sicherstellen zu können und die Kunden auf diese Weise zu binden. Mit dieser Ausrichtung an der Serviceorientierung ließe sich die Erlaubnis zur Datenspeicherung mit einer am Kundeninteresse – und somit auch im Interesse des Hotels als dem Verantwortlichen – orientierten Speicherung der Daten in einem Customer Relationship Management-System (CRM) auch aus Buchstabe f ableiten.250

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