Группа авторов

DSGVO - BDSG - TTDSG


Скачать книгу

über sie verarbeitet werden. Das unterstreicht wiederum der ErwG 47, der davon ausgeht, dass bei einer Abwägung zu prüfen ist, „ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird“. Wieder wird hier der Grundsatz der Transparenz deutlich, nach dem erwartet wird, dass die betroffene Person entsprechend der Anforderungen aus Art. 13, 14 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten informiert ist. Diese wertausfüllende Anforderung wird bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

      120

      122

      Bei einem fiskalischen Handeln treten Behörden wie Personen des Privatrechts auf. Schließen sie bei privatrechtlichen Hilfsgeschäften Verträge (etwa Kauf- oder Mietverträge), die die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern, dann werden sie eine Erlaubnis in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO finden können. Nur dann, wenn die Datenverarbeitung nicht der Aufgabenerfüllung dient, nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder im Zusammenhang mit einer Vertragserfüllung steht, wenn ein berechtigtes Interesse die Datenverarbeitung erforderlich macht und Interessen der betroffenen Personen demgegenüber nicht überwiegen, könnte sich auch eine Behörde bei der Verarbeitung auf die Erlaubnis aus Buchstabe f stützen.210

      Auch eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nicht auf der Grundlage einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO möglich. Als lex specialis geht Art. 9 DSGVO als Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor. In Art. 9 DSGVO findet sich eine vergleichbare Regelung mit einer Abwägungsoption nicht.

      124

      125

      Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, wenn dies für die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten an der Verarbeitung von Daten erforderlich ist. Dieser Erlaubnisgrund kann auch herangezogen werden, wenn ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis besteht oder ein solches angestrebt wird und sich eine Verarbeitungserlaubnis damit aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO ergeben würde, die Daten aber nicht für den Vertragszweck, sondern für einen anderen Zweck verarbeitet werden sollen, beispielsweise für das Direktmarketing (siehe Rn. 109). Wenn ein Erlaubnistatbestand für den geänderten Zweck einschlägig ist, bedarf es keines Kompatibilitäts- bzw. Vereinbarkeitstests gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO (Rn. 166).

      126

      127

      Das Merkmal des „berechtigten Interesses“ wird in der Verordnung nicht definiert. ErwG 47 wiederholt in Satz 1 lediglich den Normtext, wenn es dort heißt, dass „die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ... durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein (kann), sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen“. Wenig erhellend wird ergänzt, dass „dabei“ – damit dürfte der Abwägungsprozess gemeint sein – „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen“ sind.

      128

      129