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DSGVO - BDSG - TTDSG


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des Verantwortlichen höher wiegen oder zu den Interessen der betroffenen Person gleichwertig sind. Danach ist die Datenverarbeitung regelmäßig zulässig, wenn den für eine Datenverarbeitung sprechenden berechtigten Interessen ein solches Gewicht zukommt, dass die Belange der betroffenen Person demgegenüber zurücktreten müssen.

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      Der Verantwortliche, der die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO begründet, muss die betroffenen Personen darüber informieren und darlegen, welche berechtigten Interessen er mit der Datenverarbeitung verfolgt (Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO, Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO). Auf das Widerspruchsrecht aus Art. 21 Abs. 1 und 2 DSGVO ist die betroffene Person hinzuweisen (Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c DSGVO). Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen (Art. 31 Abs. 4 DSGVO).

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      Gegen eine Verarbeitung, die sich auf eine Erlaubnis nach Buchstabe f stützt, besteht – anders als bei einer Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO – ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 DSGVO, wenn sich Gründe für ein überwiegendes Interesse aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO). Aber auch dann könnte eine auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO gestützte Datenverarbeitung noch zulässig sein, wenn der Verantwortliche dem „zwingende schutzwürdige Interessen“ entgegenhalten kann (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO), für die er die Darlegungslast trägt.

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      Die Bestimmungen der Union und in den Mitgliedstaaten sollen spezifische Anforderungen an die zur Erfüllung der Verarbeitung gem. Buchstabe c oder e vorsehen. Sie sollen auch Maßnahmen präzise formulieren, damit eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben (siehe dazu Art. 5 Rn. 13) erfolgende Verarbeitung gewährleistet ist.

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