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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Zweck der Verarbeitung in der spezifischen Bestimmung festgelegt werden oder der Zweck muss bei einer Verarbeitung nach Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein,274 die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Danach würde es – anders als noch unter dem BDSG a.F.275 – genügen, dass sich aus der Aufgabenbeschreibung einer Vorschrift der Zweck der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Datenverarbeitung ergibt. Die Einschränkung, dass die Bestimmung „eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung“ in Übereinstimmung mit den Grundsätzen aus Art. 5 DSGVO – zu denen nach Abs. 1 lit. b gehört, dass die Daten für „legitime Zwecke“ erhoben werden müssen – gewährleisten muss, führt bei Grundrechtseingriffen (Art. 8 GRCh; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch die Verarbeitung hoheitlicher Stellen dazu, dass die fachgesetzliche Bestimmung zur Ausfüllung der Buchstaben c und e den Zweck der Datenverarbeitung präzise benennen muss.276 Danach darf auch unter der DSGVO nicht allein von einer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in einem Fachgesetz bereits auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geschlossen werden. Es muss erkennbar sein, welchem Zweck die Datenverarbeitung dient und welcher Art die Daten sind, die verarbeitet werden sollen.

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      Heranziehen können die Erlaubnistatbestände aus den Buchstaben c und e in Verbindung mit den ergänzend in Absatz 3 geregelten Anforderungen nicht nur Behörden und Institutionen des öffentlichen Rechts, sondern auch juristische und natürliche Personen, die im öffentlichen Interesse Aufgaben wahrnehmen. Der eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe übernehmende Verantwortliche kann nach ErwG 45 eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts sein, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung. Es müsste dann die Aufgabe allerdings durch das öffentliche Interesse, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, gerechtfertigt sein. Aus diesem Grund wird die Regelung der Videoüberwachung in § 4 BDSG als nicht mehr von der Öffnungsklausel des Absatz 3 gedeckt angesehen, weil sie nicht nur die Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse spezifiziert, sondern diese auch zur Wahrnehmung des Hausrechts (Abs. 1 Nr. 2) und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (Abs. 1 Nr. 3) erlaubt.280

      Nach UAbs. 2 Satz 1 muss der Zweck der Verarbeitung in der Rechtsgrundlage festgelegt sein oder – bei Heranziehung nur von Buchstabe e – für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Beispiele hierfür aus Deutschland sind etwa das Geldwäschegesetz, das dem „Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ dient und dafür Pflichten u.a. zur Identifizierung von Vertragspartnern vorsieht und spezielle Normen über die Identitätsprüfung enthält, und das Kreditwesengesetz, das im öffentlichen Interesse die „Durchleuchtung“ der wirtschaftlichen Verhältnisse im Interesse der Betrugsprävention zulässt.

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      ErwG 45 erwartet, dass „im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt (wird), für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen“. Diese Rechtsvorschriften sollten weiter die allgemeinen Bedingungen der DSGVO zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten präzisieren. Die Empfehlung gibt weiter Anregungen, dass das Recht der Union bzw. des Mitgliedstaates festlegt, „wie der Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgt“.

       IV. Zweckänderung (Abs. 4)

       1. Zweckbindung

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