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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Erlaubnistatbestands vorliegt. Ist das der Fall, braucht eine weitere Prüfung der Vereinbarkeit nicht zu erfolgen. Auch ErwG 50 Abs. 2 Satz 1 ist in dieser Hinsicht eindeutig: „Hat die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt oder beruht die Verarbeitung auf Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, was in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz insbesondere wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellt, so sollte der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten dürfen.

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      Nach Buchstabe a ist „jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung“ zu berücksichtigen. Ob damit eine inhaltliche, logische oder zeitliche Verbindung gemeint wird, ist offen; beide Aspekte können von Bedeutung sein. Bei der Begründung müsste es für einen Dritten nachvollziehbar sein, dass diese Zwecke miteinander in einem Zusammenhang stehen und miteinander verbunden sind.

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      Buchstabe c enthält die Aufforderung, „die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 verarbeitet werden,“ zu berücksichtigen. Dieser Hinweis zielt darauf ab, besonders schutzwürdige Daten nicht zum Gegenstand einer zweckändernden Weiterverarbeitung zu machen. Über die hier erwähnten Daten hinaus sind auch andere schutzwürdige Daten zu berücksichtigen. WP 203 der Art.-29-Datenschutzgruppe zählt einige auf. Zu nennen wären die Daten von Kindern, Älteren, Asylsuchenden. Es müssen also keineswegs nur die in Art. 9 DSGV erwähnten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sein, die bei der Vereinbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, sondern auch sonstige sensible Daten, bei denen ein Kompatibilitätstest nicht zu dem vom Verantwortlichen angestrebten positiven Ergebnis kommt. Schutzwürdig wäre aber, was ErwG 50 Abs. 2 erwähnt, wenn der Verantwortliche auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, gegenüber einer zuständigen Behörde hinweist. Eine solche in der Mitteilung liegende „Zweckänderung“ wäre zulässig, wobei sich allerdings eine Einschränkung aus etwaigen Verschwiegenheitspflichten des Verantwortlichen ergeben könnten (ErwG 9, 10).

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      Berücksichtigt werden müssen nach Buchstabe d „die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen“. Die zu beachtenden Folgen können sowohl positiv wie auch negativ sein. Negative wirtschaftliche oder die Reputation des Betroffenen beeinträchtigende Folgen würden zur Unvereinbarkeit führen.

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