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DSGVO - BDSG - TTDSG


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dies im öffentlichen Interesse liegen.174 Neben öffentlichen Stellen sind damit auch nichtöffentliche Stellen adressiert, die eine Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse durchführen und dabei den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.175 Diese nichtöffentlichen Stellen, die im öffentlichen Interesse Daten verarbeiten, müssen auch keine Beliehenen sein;176 es muss aber eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe durch Gesetz festgelegt sein und wahrgenommen werden.177

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      Wenn zur Aufgabenerfüllung besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden müssen, so enthalten dafür Art. 9 Abs. 2 lit. g und lit. i DSGVO entsprechende Verweise auf das fachspezifische Recht, wobei die Verarbeitung derartiger besonders schützenswerter Daten durch die öffentliche Hand ein erhebliches öffentliches Interesse voraussetzt (Art. 9 Rn. 28ff.).

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      Zu beachten ist schließlich Art. 17 Abs. 3 lit. b bis d DSGVO, die von der Pflicht zur Löschung dann suspendieren, wenn die Erlaubnis zur Verarbeitung aufgrund eines öffentlichen Interesses erfolgt, wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO.

       6. Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder Dritter (lit. f)

       a) Bedeutung der Norm

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