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DSGVO - BDSG - TTDSG


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des Informationsbegriffs aus („alle Informationen“).5 Dies war bereits unter § 3 Abs. 1 BDSG a.F. der Fall, wenn auch dort noch von Einzelangaben statt Informationen die Rede war, was inhaltlich jedoch zu keiner Änderung führen dürfte.

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      Wäre jede Information, ganz gleich welchen Inhalts, von der DSGVO geschützt, würde dies zu einer maximal extensiven Anwendbarkeit der DSGVO und damit zu einem weder zu rechtfertigenden noch zu verkraftenden Aufwand für Datenverarbeiter führen. Von der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind dementsprechend nur Daten umfasst, die einen Personenbezug im Hinblick auf natürliche Personen aufweisen.

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      Eine Information muss zuvorderst eine Verbindung zu einer natürlichen Person aufweisen. Weist eine Information hingegen ausschließlich Bezüge zu Gegenständen auf (sog. Sachdaten; z.B. „Der hier ausgestellte Computer hat einen Prozessor mit einer Taktfrequenz von 3,4 Gigahertz“), besteht kein Personenbezug nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO. In diesem Prüfungspunkt geht es noch nicht darum, ob die konkrete Person hinter der Information wirklich identifizierbar ist (insbesondere durch die jeweils verarbeitende Stelle, vgl. nachfolgend Rn. 33ff.), sondern ob die Information je nach Kontext überhaupt mit natürlichen Personen in Verbindung gebracht werden kann.

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