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DSGVO - BDSG - TTDSG


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dass die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen für andere als die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO ausdrücklich genannten Zwecke, etwa die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen oder Werbung, nicht dem KUG unterfiele, sondern hierfür die Regelungen der DSGVO Anwendung fänden.111 Demgegenüber unterfiele auch die Bildnutzung zu anderen Zwecken grundsätzlich dem KUG, sofern die Öffnungsklausel Art. 85 Abs. 1 DSGVO zuzuordnen wäre. Insofern enthält Art. 85 Abs. 1 DSGVO genauso wie ErwG 153 keine abschließende Aufzählung der privilegierten Zwecke und geht daher über die Regelung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO hinaus.112

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