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DSGVO - BDSG - TTDSG


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      Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert die Verarbeitung als jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

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      Die „eigentliche“ Definition der Verarbeitung enthält also insgesamt drei Voraussetzungen:

       1. Es muss ein Vorgang oder eine Vorgangsreihe ausgeführt werden.

       2. Dies muss mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren erfolgen.

       3. Dies muss im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten erfolgen.

      Ein subjektiver Verarbeitungswille der verarbeitenden Stelle wird vom Wortlaut der Norm hingegen nicht vorausgesetzt.

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      Soweit der Vorgang nicht automatisiert erfolgt, ist aber darauf zu achten, dass der Anwendungsbereich der DSGVO bei der nichtautomatisierten Verarbeitung gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO nur dann eröffnet ist, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, die in einem Dateisystem i.S.d. Art. 4 Nr. 6 DSGVO gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (siehe hierzu ausführlich Art. 2 Rn. 10ff.).

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      Im Anschluss an diese „eigentliche“ Definition der Verarbeitung listet der Verordnungsgeber in Art. 4 Nr. 2 DSGVO insgesamt 16 Beispiele für Verarbeitungsformen auf. Diese Liste mit Verarbeitungsformen ist aber nicht abschließend, wie aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 2 DSGVO eindeutig hervorgeht („wie das Erheben, das Erfassen, die...“). Somit können also auch andere in Art. 4 Nr. 2 DSGVO nicht ausdrücklich genannte Verarbeitungsformen eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellen, sofern sie die Voraussetzungen der gerade erläuterten „eigentlichen“ Definition der Verarbeitung erfüllen.

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      Die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO genannte Liste mit Beispielen beinhaltet 1. das Erheben, 2. das Erfassen, 3. die Organisation, 4. das Ordnen, 5. die Speicherung, 6. die Anpassung, 7. die Veränderung, 8. das Auslesen, 9. das Abfragen, 10. die Verwendung, 11. die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, 12. den Abgleich, 13. die Verknüpfung, 14. die Einschränkung, 15. das Löschen und 16. die Vernichtung.

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