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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Offenlegung liegt allerdings nur dann vor, wenn der Adressat, dem personenbezogene Daten zugänglich gemacht werden, ein Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO ist (siehe zum Begriff des Empfängers unten Rn. 262ff.). Die Empfängereigenschaft ist insoweit dann aber auch ausreichend. Nicht erforderlich ist es – im Gegensatz zur Übermittlung nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG a.F. –, dass der Adressat Dritter i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO ist.190 Dies ergibt sich aus der systematischen Auslegung von Art. 4 Nr. 2 DSGVO, insbesondere im Zusammenspiel mit der Definition des Empfängers in Art. 4 Nr. 9 DSGVO (siehe ausführlich unten Rn. 269).

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