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DSGVO - BDSG - TTDSG


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auf die Verarbeitung der pseudonymen Daten keine Anwendung mehr findet. Insofern bedarf es zur Verarbeitung pseudonymer Daten weiterhin eines entsprechenden gesetzlichen Erlaubnistatbestands. Für andere Stellen, die die Zuordnungsregel nicht kennen, kann es sich bei einer Pseudonymisierung unterzogener Daten allerdings auch – dem (eingeschränkten) relativen Verständnis des Personenbezugs folgend (siehe dazu oben Rn. 34) – um anonyme Daten handeln, sofern kein anderweitiges wahrscheinlich von den Empfängern oder Dritten verwendetes Zusatzwissen verfügbar ist.260

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