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DSGVO - BDSG - TTDSG


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      Ob das jeweilige Pseudonym jedoch wirklich schützende Wirkung hat und daher die quasi-privilegierenden Folgen der DSGVO auslösen kann, hängt von der Stärke des Pseudonyms und damit vom Einzelfall ab. Es ist denkbar, dass ein Nutzer einer Online-Community mit dem Namen Max Mustermann sich den Benutzernamen „Max.Mustermann87“ aussucht, weil er im Jahr 1987 geboren ist. In diesem Fall wäre datenschutzrechtlich nichts gewonnen, sondern im Gegenteil, die selbst gewählte Kennung wäre für Dritte noch informationsreicher als der eigentliche Name.

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      Bei all diesen Pseudonymisierungsverfahren ist zu beachten, dass es sich um anonyme (nicht nur pseudonyme) Daten handelt, wenn der jeweils verarbeitenden Stelle keine Mittel zur Verfügung stehen, um die Pseudonymisierung mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu revidieren (siehe allgemein zur Voraussetzung der Anonymität oben Rn. 47ff.). Insofern sind verschlüsselte bzw. verhashte Daten in der Theorie rückrechenbar, etwa durch sog. Brute-Force-Attacken, bei denen alle möglichen Eingabewerte durchprobiert werden, bis das gesuchte Ergebnis erzielt wird und den unverschleierten Eingabewert preisgibt. Dieser Aufwand wird in der Regel jedoch unverhältnismäßig sein. Insofern werden den allermeisten Stellen die hierfür erforderlichen Ressourcen bereits nicht zur Verfügung stehen.

       VII. Dateisystem (Nr. 6)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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