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DSGVO - BDSG - TTDSG


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      Die Einschränkung der Verarbeitung wird in Art. 4 Nr. 3 DSGVO gesondert definiert. Demnach bedeutet die Einschränkung der Verarbeitung die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken. Insoweit kann für die Einzelheiten dieses Begriffs auf die Kommentierung zu Art. 4 Nr. 3 DSGVO verwiesen werden (siehe unten Rn. 106ff.).

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      Die Löschung beschreibt somit das Ziel des Vorgangs. Auf welche Art und Weise dieses Ziel erreicht wird, gibt Art. 4 Nr. 2 DSGVO nicht vor. So kann eine Löschung z.B. durch die Vernichtung des Datenträgers, das Überschreiben der Daten, die nichtreversible Entfernung der Daten vom Datenträger, aber nach hier vertretener Ansicht auch durch die Anonymisierung der Daten erfolgen.215

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       IV. Einschränkung der Verarbeitung (Nr. 3)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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