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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Art. 22 Rn. 40ff.).242 Die Zulässigkeit des Profiling richtet sich – auch ausweislich des ErwG 72 – nach den allgemeinen Regeln der DSGVO.243

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      Dass sich die Datenverarbeitung auf personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO beziehen muss, ist evident, da sonst der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO schon gar nicht eröffnet wäre. Für den Begriff des personenbezogenen Datums kann auf die Kommentierung zu Art. 4 Nr. 1 DSGVO oben unter Rn. 2ff. verwiesen werden.

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       VI. Pseudonymisierung (Nr. 5)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Die Pseudonymisierung spielt als Schutzmechanismus für personenbezogene Daten unter der DSGVO eine prominentere Rolle als noch unter der alten Rechtslage. In Art. 4 Nr. 5 DSGVO ist die Pseudonymisierung definiert als „die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden“.

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      Pseudonyme Daten werden selbst nicht ausdrücklich definiert, aus der Definition der Pseudonymisierung in Art. 4 Nr. 5 DSGVO lässt sich jedoch schließen, dass pseudonyme Daten personenbezogene Daten sind, die „ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden“.

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