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DSGVO - BDSG - TTDSG


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       2. Begriff der Einschränkung der Verarbeitung

       a) Inhalt

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      Dieser ergibt sich vielmehr aus Art. 18 DSGVO (siehe hierzu ausführlich Art. 18 Rn. 9ff.). So besteht das Recht der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden Daten gem. Art. 18 DSGVO z.B. für die Dauer der entsprechenden Prüfung, wenn die betroffene Person die Richtigkeit der Daten bestreitet oder wenn die Daten für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, die betroffene Person sie jedoch noch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt (siehe zu den inhaltlichen Voraussetzungen des Rechts auf eingeschränkte Verarbeitung Art. 18 Rn. 10–23).

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      Sind Daten eingeschränkt i.S.d. Art. 18 DSGVO zu verarbeiten, dürfen sie gem. Art. 18 Abs. 2 DSGVO nur noch gespeichert und zu den in Art. 18 Abs. 2 DSGVO genannten engen Zwecken verarbeitet werden, wie z.B. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (siehe zum Umfang der nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO erlaubten Verarbeitung ausführlich Art. 18 Rn. 28–34). Alle darüber hinausgehenden Datenverarbeitungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Person.

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      Die DSGVO gibt keine verpflichtenden Vorgaben, mit welchen technischen und organisatorischen Mitteln der Verantwortliche die eingeschränkte Verarbeitung der Daten zu realisieren hat, sondern überlässt die Wahl der Mittel dem Verantwortlichen. Allerdings führt der Verordnungsgeber in ErwG 67 verschiedene Beispiele hierfür auf. So können z.B. Daten, die nur noch eingeschränkt verarbeitet werden dürfen, für diese Dauer von den übrigen Daten separiert und in einem anderen Verarbeitungssystem gespeichert, für Nutzer gesperrt oder – soweit sie auf einer Webseite eingestellt wurden – von dieser vorübergehend entfernt werden. Auch wenn die Wahl der Mittel grundsätzlich dem Verantwortlichen übertragen wird, verlangt ErwG 67 für den Fall, dass Daten automatisiert, also rechnergestützt, verarbeitet werden, dass die Einschränkung grundsätzlich (auch) durch technische Mittel erfolgt, und zwar so, dass die personenbezogenen Daten in keiner Weise weiterverarbeitet werden und nicht verändert werden können. Außerdem sollte nach ErwG 67 in dem automatisierten Datenverarbeitungssystem unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wurde (siehe zu den Anforderungen an die Umsetzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung ausführlich Art. 18 Rn. 27).

       V. Profiling (Nr. 4)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

       a) Profiling

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