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DSGVO - BDSG - TTDSG


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schon als Sicherheitsmaßnahme i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DSGVO an, weil eine gemeinsame Aufbewahrung im Falle einer Entwendung der Daten eine gleichzeitige Entwendung der jeweiligen Zuordnungsregel und entsprechende Zuordnung erheblich erleichtern würde.285

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      Sofern die zusätzlichen Informationen bei einem Dritten aufbewahrt werden und der Verantwortliche wahrscheinlich nicht durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel darauf zugreifen wird, ist auch möglich, dass es sich nicht um pseudonyme, sondern um anonyme Daten handelt (siehe dazu bereits oben Rn. 54).

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      Hierbei ist Folgendes zu beachten: Es handelt sich aus Sicht des datenverarbeitenden Verantwortlichen nicht (nur) um pseudonyme, sondern sogar anonyme Daten, sofern die Wahrscheinlichkeit des Zugriffs auf das für die Zuordnung jeweils erforderliche Zusatzwissen durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. ein vertragliches, mit Vertragsstrafen bewehrtes Herausgabeverbot seitens des Dritten) so verringert ist, dass die Re-Identifizierung der Betroffenen durch