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DSGVO - BDSG - TTDSG


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3. Bestimmung des Verantwortlichen

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      Ausweislich des Wortlauts von Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 DSGVO kann die Verantwortung über einen bestimmten Datenverarbeitungsvorgang auch gemeinsam von zwei oder mehreren Parteien gemeinsam getragen werden.

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