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DSGVO - BDSG - TTDSG


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auch nur konsequent, dass der EuGH im Fashion ID-Verfahren die gemeinsame Verantwortlichkeit auf die initiale Erhebung und Übermittlung an Facebook beschränkt, da der Webseiten-Betreiber an etwaigen nachgelagerten Verarbeitungsvorgängen durch Facebook nicht mehr (wirtschaftlich) partizipiert und daher auch kein Eigeninteresse verfolgt (obwohl er die Verarbeitung durch Facebook jedenfalls konkludent hinnimmt).439

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      Ferner können sich auch Konstellationen ergeben, in denen die Beteiligten zwar bei der Datenverarbeitung zusammenarbeiten, dabei jedoch gegenläufige Interessen verfolgen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Beteiligten in einer Verhandlungssituation befinden, etwa da sie um die Abtretung einer Forderung verhandeln. Wertend betrachtet können solche Fälle daher durchaus als getrennte Verantwortlichkeit zu klassifizieren sein, auch wenn die oben aufgeschlüsselten Voraussetzungen an eine gemeinsame Verantwortlichkeit (formal) vorliegen können.

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