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DSGVO - BDSG - TTDSG


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      Nach Art. 82 DSGVO kann den Auftragsverarbeiter eine unmittelbare Außenhaftung gegenüber betroffenen Personen treffen, sofern er gegen ihm nach der DSGVO unmittelbar auferlegte Pflichten verstößt oder wider die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Verantwortlichen handelt (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 3 DSGVO).

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      Rechtlich eindeutig, jedoch in der Praxis oftmals unbeachtet, ist ferner der Umstand, dass auch spezialisierte Dienstleister, die gegenüber ihrem Auftraggeber stets als Auftragsverarbeiter tätig werden, im Hinblick auf etwa die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer eigenen Mitarbeiter freilich Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind und daher die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben umfassend einhalten müssen.

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