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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Verarbeiten sie die Daten für eigene Zwecke, werden sie selbst zu Verantwortlichen und Dritten gegenüber dem bisherigen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter. Verarbeiten sie die Daten (z.B. nebenberuflich) für einen anderen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter, so ist i.d.R. dieser andere Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter als Dritter gegenüber dem bisherigen Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter zu qualifizieren.546

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      Verarbeiten zwei oder mehr Verantwortliche personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO, sind sie im Hinblick auf die Datenverarbeitung, für die sie als gemeinsam Verantwortliche agieren, zueinander nicht als Dritte i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO zu qualifizieren. So ist der Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO ausdrücklich nicht als Dritter zu qualifizieren. Nichts anderes kann für gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO gelten. Hierfür spricht insbesondere auch die Systematik der DSGVO. So werden die einzelnen Beteiligten, die personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO verarbeiten, in Art. 26 Abs. 1 DSGVO (jeweils) als Verantwortliche bezeichnet. Als Verantwortliche sind sie aber gem. Art. 4 Nr. 10 DSGVO nicht als Dritte zu qualifizieren. Verarbeiten Verantwortliche personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche, sind aber insbesondere die Vorgaben und Pflichten aus Art. 26 DSGVO zu beachten (siehe ausführlich Art. 26 Rn. 72ff.).

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       XII. Einwilligung (Nr. 11)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

       a) Funktion der Einwilligung

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