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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Nach ErwG 42 sollte dabei davon ausgegangen werden, dass eine betroffene Person eine echte Wahl hat, wenn sie in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Insbesondere darf die betroffene Person keinem (physischen oder psychischen) Zwang ausgesetzt sein, eine Einwilligung zu erteilen.568

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      Ebenso wird eine Einwilligung nicht freiwillig erteilt, wenn dabei gegen das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO normierte sogenannte Koppelungsverbot verstoßen wird, welches die Abhängigmachung („Koppelung“) eines Vertrages von der Erteilung einer Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sind, regelt (siehe ausführlich zum Koppelungsverbot Art. 7 Rn. 94ff.).

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      Ganz generell ist – wenn die Einwilligung im Zusammenhang mit einem Vertrag erteilt werden soll – zur Wahrung von deren Freiwilligkeit sicherzustellen, dass die betroffene Person bzgl. der (bestehenden oder nicht bestehenden) Möglichkeit, den Vertrag auch dann abzuschließen, wenn sie die Einwilligung verweigert, klar informiert und nicht, z.B. durch Vertragsbestimmungen, in die Irre geführt wird.576

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      Gesonderte Einwilligungserklärungen bzw. gesonderte Auswahlmöglichkeiten können jedoch auch nach hier vertretener Ansicht insbesondere dann (zwingend) erforderlich sein, wenn die Zwecke, für die die Einwilligung eingeholt wird, nicht zusammenhängen oder sich nicht sonst „nahestehen“. Mithin kann es, gerade wenn die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden sollen, einander fernliegen, erforderlich sein, gesonderte Zustimmungen einzuholen, damit die Einwilligung als freiwillig angesehen werden kann. Dies gilt erst recht, wenn die Zustimmung zu einem Verarbeitungszweck „abgepresst“ werden soll, indem dieser mit anderen Zwecken im Rahmen der Einwilligung verbunden wird und der Einwilligende der gewünschten Datenverarbeitung zu den anderen Zwecken nur zustimmen kann, wenn er zugleich auch dem weiteren („abgepressten“) Zweck zustimmt. Bei der Gestaltung der (granularen) Auswahl ist darauf zu achten, dass diese nicht mit einem Aufwand verbunden ist, der außer Verhältnis zum „Einsatzzweck“ der Einwilligung steht – andernfalls könnte dies zur Unwirksamkeit der Einwilligung wegen mangelnder Bestimmtheit führen (siehe ausführlich dazu Rn. 331).

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