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DSGVO - BDSG - TTDSG


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setzt der EuGH in seinen Ausführungen Art. 4 Nr. 11 DSGVO auch nicht mit Art. 13 DSGVO gleich, da er eben insoweit nicht einfach verlangt, dass die betroffene Person über die in dieser Vorschrift aufgeführten Punkte zu informieren sei. Mithin kann aus dieser Entscheidung des EuGH nach hier vertretener Auffassung nicht entnommen werden, dass dieser zwingend in jedem Fall verlangen würde, dass die betroffene Person über die in Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO aufgeführten Punkte informiert werden muss, damit die Einwilligung i.S.d. Art. 4 Nr. 11 DSGVO informiert erfolgt.662

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      Keine ausdrücklichen Vorgaben enthält die DSGVO im Hinblick auf die Form der Information, sodass diese z.B. schriftlich, in Textform, elektronisch oder mündlich ergehen kann. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Verantwortliche nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO verpflichtet ist, die Einwilligung und damit auch die Information der betroffenen Person nachzuweisen (siehe zu den Anforderungen an den Nachweis einer Einwilligung Art. 7 Rn. 46ff.).

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      Erfolgt die Einwilligung/Information im Rahmen von AGB, enthält Art. 7 Abs. 2 DSGVO noch weitere Voraussetzungen (siehe hierzu ausführlich Art. 7 Rn. 53ff.).

       b) Formale Anforderungen der Einwilligung

      aa) Erteilung durch die betroffene Person

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