Группа авторов

DSGVO - BDSG - TTDSG


Скачать книгу

„schuldet“ der Verantwortliche nach hier vertretener Ansicht nicht den Erfolg, dass die betroffene Person auch tatsächlich informiert ist, sondern nur die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Informationen.639 Zwar könnte der EuGH in seiner Entscheidung Orange România/ANSPDCP dahingehend zu verstehen sein, dass die betroffene Person die ihr zur Verfügung gestellten Informationen auch gelesen und verstanden haben muss, damit die Einwilligung informiert erfolgen und sie wirksam erteilt werden kann.640 Darüber hinaus kann der EuGH in dieser Entscheidung auch so verstanden werden, dass der Verantwortliche sogar nachweisen können muss, dass die betroffene Person die Informationen tatsächlich gelesen und verstanden hat.641 Einem solchen Verständnis kann nach hier vertretener Ansicht jedoch nicht gefolgt werden und lässt sich wohl vor allem mit dem sehr speziellen Sachverhalt erklären, über den der EuGH zu entscheiden hatte. Dieser zeichnete sich insbesondere dadurch aus, dass Mitarbeiter des Verantwortlichen die betroffene Person nach mündlicher Unterrichtung über die Datenverarbeitung gefragt haben, ob sie einer bestimmten Datenverarbeitung zustimmen würde. Tat sie dies, haben die Mitarbeiter des Verantwortlichen das für die Zustimmung vorgesehene Ankreuzfeld, neben dem noch eine Klausel zur Datenverarbeitung enthalten war, im zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person abzuschließenden Vertrag angekreuzt. Anschließend hat die betroffene Person dann den gesamten Vertrag mitsamt des angekreuzten Feldes unterzeichnet – teilweise fehlte dieses Kreuz wohl auch.642

      337

      338

      339

      340

      341

      341a