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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Personen wiederholt nach ihrer Einwilligung zu fragen, wenn diese eine Webseite erneut besuchen und die Erteilung der Einwilligung zuvor bereits abgelehnt haben. So könnten die betroffenen Personen in diesem Fall die Einwilligung irgendwann einfach deshalb abgeben, um „in Ruhe gelassen zu werden“.617

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      Ggf. können beim Nudging/Dark Patterns auch wettbewerbsrechtliche Grenzen zu beachten sein.

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      Eine weitere Anforderung an eine wirksame Einwilligung besteht nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO darin, dass sie „für den bestimmten Fall“ erteilt werden muss.

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      Die Bestimmtheit der Einwilligung ist eng mit dem Erfordernis der Informiertheit (siehe hierzu unten Rn. 335ff.) verbunden, mit dem sie sich teilweise auch überschneidet. So wird dann auch in der Rechtsprechung mitunter nicht strikt und stringent zwischen diesen beiden Anforderungen differenziert. Hinzu kommt, dass zwischen diesen beiden Anforderungen auch Wechselwirkungen dahingehend bestehen, dass sie einander – vor allem in der Praxis – teilweise bedingen. So setzt z.B. die Bestimmtheit der Einwilligung voraus, dass die betroffene Person entsprechend über die geplante Datenverarbeitung informiert wurde.

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      In Teilen folgt das Erfordernis der Bestimmtheit der Einwilligung auch aus dem Grundsatz der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie aus Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO („für einen oder mehrere bestimmte Zwecke“).

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      Zu den Anforderungen aus ErwG 43 Satz 2 und ErwG 32 Satz 4 und 5, z.B. zur Transparenz und zur Granularität der Einwilligung, siehe oben Rn. 309ff. Insbesondere im Hinblick auf die Granularität der Einwilligung lassen sich die Anforderungen, die aus dem Erfordernis der Freiwilligkeit und solche, die aus dem Erfordernis der Bestimmtheit der Einwilligung herrühren, kaum voneinander trennen, weshalb die Erläuterungen insoweit zusammen im Rahmen der Freiwilligkeit der Einwilligung erfolgen. Zum „Nudging“ bzw. zu „Dark Patterns“ siehe Rn. 318ff.

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