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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Der Umstand, dass die in Art. 4 Nr. 10 DSGVO enthaltene Ausnahme in Art. 4 Nr. 9 DSGVO nicht enthalten ist, führt somit nur dazu, dass organisatorisch nicht in den Verantwortlichen eingebundene Personen und Stellen, wie z.B. Freelancer und Berater,535 Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO sein können, aber keine Dritten i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO.

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      Gemeinsam Verantwortliche sind, soweit ihnen personenbezogene Daten durch andere Beteiligte, mit denen sie die Daten gemeinsam i.S.d. Art. 26 DSGVO verarbeiten, offengelegt werden, als Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO anzusehen (wenn auch nicht als Dritte, siehe unten Rn. 287). So führt die gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 26 DSGVO nicht dazu, dass sie derart miteinander „verschmelzen“, dass sie als interne Stellen der anderen Beteiligten anzusehen und ihnen zuzurechnen sind. Dies folgt insbesondere aus der Systematik der DSGVO. So werden die einzelnen Beteiligten, die personenbezogene Daten gemeinsam i.S.d. Art. 26 DSGVO verarbeiten, in Art. 26 Abs. 1 DSGVO jeweils als Verantwortliche bezeichnet, also als – trotz der gemeinsamen Verantwortlichkeit – separate Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen.

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       XI. Dritter (Nr. 10)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Aufgegriffen wird die Definition vor allem in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie in Art. 4 Nr. 9, 13 Abs. 1 lit. d, Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO. So können nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch die berechtigten Interessen eines Dritten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Verantwortlichen rechtfertigen, über die die betroffene Person dann nach Art. 13 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO zu informieren ist. Im Rahmen von Art. 4 Nr. 9 DSGVO (Definition des Empfängers) dient der Begriff des „Dritten“ vor allem der Klarstellung, dass der Begriff des „Empfängers“ weiter ist als der Begriff des „Dritten“, da es nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO unerheblich ist, ob der „Empfänger“ zugleich als „Dritter“ zu qualifizieren ist oder nicht (dazu näher oben Rn. 269).

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      Ein Dritter ist nach der Definition in Art. 4 Nr. 10 DSGVO also grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, es sei denn, dass sie zu einer der vier ebenfalls in der Norm genannten Rollen gehört. Demnach sind keine Dritten i.S.d. Art. 4 Nr. 10 DSGVO: 1. die betroffene Person selbst, 2. der Verantwortliche, 3. der Auftragsverarbeiter und 4. die Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

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