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DSGVO - BDSG - TTDSG


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nach hier vertretener Ansicht nicht entnommen werden, dass

       – ein Verantwortlicher eine Datenverarbeitung, die zu mehreren Zwecken erfolgt, nicht im Hinblick auf einige der Zwecke auf eine Einwilligung und für andere Zwecke auf gesetzliche Grundlagen stützen können soll, sondern er in diesem Fall für sämtliche Zwecke eine Einwilligung einholen muss (Satz 5),589 oder

       – es einem Verantwortlichen, der mehrere Datenverarbeitungen zu demselben Zweck/denselben Zwecken durchführt, verwehrt sein soll, diese teilweise auf eine Einwilligung und teilweise auf gesetzliche Grundlagen zu stützen. Aus ErwG 32 Satz 4 und 5 folgt nach hier vertretener Auffassung also nicht, dass der Verantwortliche in einem solchen Fall – wenn er einige Verarbeitungen auf eine Einwilligung stützen möchte – auch für sämtliche anderen Datenverarbeitungen eine Einwilligung einholen muss. Ein solches Erfordernis kann allenfalls unter den Voraussetzungen von ErwG 43 Satz 2 DSGVO bestehen (siehe oben Rn. 309).

      Auch wenn der Wortlaut von ErwG 32 Satz 4 und 5 durchaus so verstanden werden kann, dass sich aus ihm eventuell die soeben aufgeführten Aussagen entnehmen lassen, würde dies Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO widersprechen, nach dem die Datenverarbeitung gerechtfertigt ist, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist, zu denen sowohl die Einwilligung als auch gesetzliche Erlaubnistatbestände zählen. Ein Ausschluss der Möglichkeit, sich in Fällen wie den oben genannten auf die gesetzlichen Erlaubnistatbestände zu berufen, ist mit dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO mithin nicht vereinbar und kann daher auch nicht aus ErwG 32 S. 4 und 5 abgeleitet werden.

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