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DSGVO - BDSG - TTDSG


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eine erhebliche Bedeutung im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Gerade wenn keine Rechtsvorschrift, z.B. aus der DSGVO, die Datenverarbeitung erlaubt, kann diese nur dann erfolgen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. Dieses Prinzip folgt aus Art. 8 Abs. 2 GRCh, nach dem personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. Die Einwilligung ist Ausdruck der Selbstbestimmung der betroffenen Person, – frei von Paternalismus und Zwang – selbst über die Verarbeitung „ihrer“ Daten entscheiden zu dürfen.

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      Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Damit unterscheidet sich Art. 4 Nr. 11 DSGVO durchaus von der in Art. 2 lit. h DSRl enthaltenen Definition der Einwilligung. Nach dieser Vorschrift war eine Einwilligung jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

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      Art. 4 Nr. 11 DSGVO enthält insgesamt sechs Anforderungen an eine wirksame Einwilligung: Diese teilen sich in insgesamt drei Anforderungen im Hinblick auf den Inhalt der Einwilligung und in drei Anforderungen an die Form der Einwilligung auf.

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      Die in Art. 4 Nr. 11 DSGVO statuierten Anforderungen an den Inhalt der Einwilligung sind:

       1. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden.

       2. Sie muss für einen bestimmten Fall erteilt werden.

       3. Sie muss in informierter Weise erteilt werden.

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      Im Hinblick auf die Form der Einwilligung enthält Art. 4 Nr. 11 DSGVO die folgenden Anforderungen:

       1. Die Einwilligung muss von der betroffenen Person erteilt werden.

       2. Sie muss unmissverständlich in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung erteilt werden, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

       3. Außerdem enthält Art. 4 Nr. 11 DSGVO die Anforderung, dass die Einwilligungserklärung „abgegeben“ werden muss. Somit enthält Art. 4 Nr. 11 DSGVO indirekt auch die Anforderung, dass die betroffene Person einwilligungsfähig ist, also eine rechtlich wirksame Einwilligung abgeben darf.

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      Eine ausführliche Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt auch in der Kommentierung zu Art. 7 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten in § 26 BDSG.

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       a) Anforderungen an den Inhalt der Einwilligung

      aa) Freiwilligkeit der Einwilligung

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