Группа авторов

DSGVO - BDSG - TTDSG


Скачать книгу

„Empfänger“ ist nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Die Definition entspricht damit im Wesentlichen der Begriffsdefinition in Art. 2 lit. g DSRl.519

      263

      264

      Der Begriff des „Empfängers“ ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

       1. Es müssen personenbezogene Daten offengelegt werden.

       2. Diese Offenlegung muss gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, Behörde, Einrichtung oder anderen Stelle erfolgen, die dann als „Empfänger“ bezeichnet wird.

      265

      266

       b) Mögliche Adressaten

      aa) Allgemeine Merkmale

      267

      268

      269

      270

      271

      Dafür, dass auch solche internen Personen oder Stellen Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO sein können, spricht, dass der Verordnungsgeber – anders als bei der Definition des Dritten in Art. 4 Nr. 10 DSGVO – Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen [...] befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten – zu denen u.a., aber nicht ausschließlich, auch Mitarbeiter des Verantwortlichen zählen (siehe unten Rn. 272) –, nicht von der Definition des Empfängers ausgenommen hat. Allerdings ist diese Argumentation nicht zwingend.

      272

      273