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DSGVO - BDSG - TTDSG


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unselbstständige Zweigstellen betrachtet werden, deren Datenverarbeitungstätigkeiten der jeweils „kontrollierenden“ Stelle zuzurechnen sind.468 Hierfür spricht ferner die Definition des „Dritten“ nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO, wonach Personen (neben u.a. Auftragsverarbeitern) gerade nicht als Dritte anzusehen sind, sofern sie unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen befugt sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten, da sie der Sphäre des Verantwortlichen zuzurechnen sind (was sich auch bereits aus der funktionalen Betrachtung des Verantwortlichkeitsbegriffs ergibt, vgl. oben Rn. 184ff.). Anerkannt ist, dass hierunter nicht lediglich (unmittelbare) Angestellte des Verantwortlichen zu fassen sind, sondern vielmehr auch Externe, sofern und soweit sie funktional für den Verantwortlichen tätig werden und diesem fachlich unterstellt sind;469 nicht ersichtlich ist, warum dies nicht auch entsprechend für unselbstständige Zweigstellen bzw. selbstständige, jedoch im obigen Sinne „kontrollierte“ Niederlassungen gelten sollte.470 Der Wortlaut der Definition enthält insoweit auch keine Beschränkung auf natürliche Personen; demnach könnten darunter grundsätzlich auch juristische Personen oder anderweitige Stellen gefasst werden.

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      Darüber hinaus können Verantwortliche die Ausführungen von einzelnen Datenschutzverpflichtungen auf andere Stellen übertragen. Vorausgesetzt, dass eine solche Übertragung nicht dazu führt, dass die andere Stelle in die Lage versetzt wird, Entscheidungen in Bezug auf Zweck und Mittel des jeweiligen Datenverarbeitungsvorgangs zu treffen, wird weder die abtretende Stelle frei von ihrer Stellung als Verantwortlicher (bzw. von der gesetzlichen Pflicht zur Erfüllung der abgetretenen Pflicht), noch wird die übernehmende Stelle alleinig oder gemeinsam Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine solche Übertragung kann daher im Falle von Unterstützungs- und (in begrenzten Fällen) (Infra-)Strukturaufgaben sinnvoll sein, z.B. um eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen oder IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen.

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      Vice versa ist zu berücksichtigen, dass, sobald die beauftragte Stelle im Zuge der Erfüllung der übertragenen Aufgabe personenbezogene Daten weisungsgebunden und im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, diese Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO anzusehen ist. In der Konsequenz wäre der Verantwortliche dann verpflichtet, einen Auftragsverarbeitungsvertrag in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO abzuschließen.

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       IX. Auftragsverarbeiter (Nr. 8)

       1. Allgemeines/Gesetzessystematischer Zusammenhang

       a) Rechtlicher Hintergrund

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