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DSGVO - BDSG - TTDSG


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a) Zwischen rechtlichen Einheiten: Zuweisung des Status als Verantwortlicher

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      Nach der hier vertretenen Ansicht ermöglicht die DSGVO, dass datenverarbeitende Stellen den Status als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO in Bezug auf bestimmte Verarbeitungsverfahren ganz oder teilweise an eine andere Stelle übertragen können.

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      Nach der hier vertretenen Ansicht ermöglicht die DSGVO eine Zuweisung der Entscheidungsbefugnis über Zwecke und Mittel eines bestimmten Datenverarbeitungsvorgangs auch dann, wenn der Datenverarbeitungsvorgang bei einer anderen Stelle durchgeführt wird. So kann eine Stelle als Verantwortlicher für einen Datenverarbeitungsvorgang fungieren, auch wenn der Verarbeitungsvorgang bei einer anderen Stelle stattfindet, sofern erstere Stelle die Zwecke und (wesentlichen) Mittel des Datenverarbeitungsvorgangs umfassend und abschließend festlegt.

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      Auch wertungsmäßig muss eine solche Betrachtung keinen Widerspruch darstellen: Insofern macht es für den Schutz der Betroffenen keinen Unterschied, ob ihre Daten durch eine rechtlich unselbstständige Zweigstelle (deren Datenverarbeitung in der Regel originär der jeweils verantwortlichen Hauptniederlassung zugeordnet wird) oder eine rechtlich selbstständige Niederlassung (die ihre datenschutzrechtliche Verantwortung auf die Hauptniederlassung delegiert hat) verarbeitet werden, sofern die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung durch eine andere Stelle (etwa eine Muttergesellschaft) vorgegeben werden. Entscheidend sollte vielmehr sein, dass die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmung klar (etwa an eine Muttergesellschaft) und für die Betroffenen transparent zugewiesen ist, und der jeweilige Verantwortliche auch in der Lage ist, seine Pflichten als Verantwortlicher (insbesondere gegenüber den Betroffenen) umfassend zu erfüllen. Sofern dabei keine Schutzlücken zu befürchten sind, besteht insoweit kein Bedarf für einen „zusätzlichen“ Verantwortlichen.

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